Corona-Pandemie: Änderungen für die Erfüllung des Geimpft- bzw. Genesenenstatus im Zusammenhang mit der 3 G-Regel am Arbeitsplatz

Durch die am 15. Januar 2022 in Kraft getretene Verordnung der Änderungen in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirusverordnung hat dies Auswirkungen für die betriebliche Praxis im Hinblick auf Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG und Beachtung der 3G-Regel am Arbeitsplatz. Aufgrund des Aktualisierungsbedarfs für die Betriebe, empfehlen wir Ihnen, den aktuellen Impf- bzw. Genesenen-Status Ihrer Beschäftigten mit den neuen Voraussetzungen abzugleichen und sich bei Bedarf weitere Nachweise vorlegen zu lassen.

 Im Sinne der 3G-Regelung am Arbeitsplatz gelten aktuell diejenigen Personen als vollständig geimpft:

  • die eine zweimalige Impfung mit einem oder verschiedenen in der EU zugelassenen Wirkstoff erhalten haben. Dies gilt auch für eine Erstimpfung mit Johnson & Johnson, für die bisher die alleinige Impfung mit einmaliger Dosis ausreichte. Die zweite Impfung muss mindestens vor 14 Tagen erfolgt sein.
  • Die Frist für die Gültigkeit des Genesenen-Status wurde von 6 Monaten auf 90 Tage verkürzt
  • Ausnahmen ergeben sich hier in Verbindung einer Genesung mit einer einmaligen Impfung:
    -> Erstimpfung + nachfolgender positiver PCR-Test = vollständiger Impfstatus ab dem 29. Tag nach PCR-Test
    -> Positiver PCR-Test + anschließende einzelne Impfdosis = Vollständiger Impfstatus ab dem Tag der verabreichten Impfdosis

Empfehlenswert ist es, die erforderlichen Informationen und Daten aller Beschäftigten sich erneut vorlegen zu lassen. Zur weiteren Information und insbesondere bei Fragen Ihrer Beschäftigten empfehlen wir den Verweis auf die Ausführungen des PEI zum Impfstatus unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 bzw. des RKI zum Genesenen-Status unter www.rki.de/covid-19-genesenennachweis.

Tests am Arbeitsplatz

Die bisherigen grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz gelten bis zum 19. März 2022 unverändert fort: Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in Ihren Betrieben mindestens 2-mal pro Woche für alle in Präsens arbeitenden Mitarbeiter, sofern diese nicht im Home-Office arbeiten, Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten.

Bei der betrieblichen 3-G-Regel müssen Arbeitgeber und Beschäftigte bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Corona-Test bei sich führen. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um dort unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Beschäftigte, die weder genesen noch geimpft sind, müssen sich selbst um die erforderlichen weiteren Tests kümmern. Die Bürgertests sind seit Samstag, 13. November 2021, wieder kostenfrei möglich. Auf diese Bürgertests, die in der Freizeit durchzuführen sind, kann der Arbeitgeber verweisen.

 Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob Beschäftigte dieser Verpflichtung nachkommen. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, darf der Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf eine Coronavirus-Infektion erfragen. Ihm steht insoweit ein gesetzliches Auskunftsrecht gegenüber dem Beschäftigten zu.

Detail-Informationen über die bestehenden Regeln und Tests während der Corona-Pandemie zur Einhaltung der Verpflichtung der 3-G-Regel am Arbeitsplatz erhalten Sie ausführlich in den FAQ beim Zentralverband des Deutschen Handwerk für Betriebe >hier<, aber auch in den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) >hier<, die viele Fragen rund um die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverodnung mit Testungen, Masken, Impfung und deren Überwachung beantwortet.

Bitte beachten Sie: Für die konkrete Umsetzung der geltenden Regeln sind die Bundesländer verantwortlich – hier finden Sie die Corona-Seite Ihres Bundeslandes.