Corona-Pandemie: Telefonische Befunderhebung für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine inhaltlich angepasste Regelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte beschlossen. Anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie hatte der G-BA mit Beschluss vom 20. März 2020 eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in § 4 Absatz 1 der AU-RL aufgenommen. Befristet bis zum 4. Mai 2020 darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, weiterhin für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen >hier<.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 20. April 2020 in Kraft. Rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahmeregelung am 4. Mai 2020 wird der G-BA über eine mögliche erneute Verlängerung entscheiden.

Hintergrund: In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) >hier< des G-BA ist festgelegt, welche Regeln für die Feststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagements aus dem Krankenhaus gelten. Grundsätzlich gilt, dass die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf.

Weitere Informationen erhalten Sie auch in der Pressemitteilung des G-BA >hier<.