Corona-Soforthilfe des Bundes: Die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen wird verlängert

Der ZKF berichtete in seinen Online-News >hier< über die Hilfestellungen des Bundes für Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, die die verschiedenen Förderbedingungen erfüllen, etwa zur Unternehmensgröße und zu Umsatzrückgängen sowie Selbstständige (Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb) und Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen.

Die Antragstellung für die bisherige Überbrückungshilfe mit dem Leistungszeitraum Juni bis August 2020 sollte am 30.09.2020 enden. Die Überbrückungshilfe II wird mit dem Leistungszeitraum auf September bis Dezember 2020 verlängert.

Antragsberechtigt waren bisher Betriebe, die einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum nachweisen konnten. Neu ist: dass Betriebe nun antragsberechtigt sind, wenn sie in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatten. Förderfähig sind unverändert die fortlaufenden fixen Betriebskosten. Die Personalkostenpauschale, die bisher bei 10 Prozent der förderfähigen Kosten lag, wird nun auf 20 Prozent angehoben. Die Berechnung der konkreten Zuschusshöhe wird auch künftig in Abhängigkeit der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum ermittelt, wobei die jeweilige Zuschusshöhe angepasst wird. Es wird bei einem Umsatzeinbruch von unter 30 Prozent keine Erstattung mehr geben.

Der maximale Förderbetrag wird bei der Überbrückungshilfe II bei 50 TEUR je Monat, insgesamt also bei maximal 200 TEUR liegen. Für Kleinst- und Kleinbetriebe wird die bisherige Deckelung der Zuschussbeträge für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten (9 TEUR) bzw. mit bis zu 10 Beschäftigen (15 TEUR) entfallen.

Die Antragstellung erfolgt weiterhin über die sog. prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte), die auch die Schlussrechnung erstellen. Neu ist: dass im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachschusspflicht eingeräumt wird, sofern Zuschüsse zu vorsichtig beantragt wurden und z. B. der Umsatzeinbruch letztendlich höher ausfiel als gedacht. Durch notwendige technische Umsetzungsmaßnahmen sowie der Abstimmung mit den Ländern soll spätestens ab Mitte Oktober 2020 eine Antragstellung möglich sein.

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