Corona-Sonderregelungen zu Pflegezeiten verlängert

Die zunächst bis Ende September 2020 befristeten Sonderregelungen für coronabedingte Pflegesituationen sind im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes >hier< bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden.

Dies bedeutet insbesondere:

  • Wer coronabedingt Angehörige pflegt und erwerbstägig ist, erhält auch weiterhin bis zum 31.12.2020 das Recht, bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben.
     
  • Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls für die Dauer bis zu 20 Arbeitstagen geltend gemacht werden. Eine Anrechnung auf Arbeitstage, für die das gewöhnliche Pflegeunterstützungsgeld gem. § 44a Abs. 3 SGB XI in Anspruch genommen werden kann, findet nicht mehr statt.
     
  • Neu ist, dass Restzeiten einer coronabedingt in Anspruch genommenen Pflege- oder Familienpflegezeit nach Auslaufen der Sonderregelungen einmalig für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen beansprucht werden können.
     
  • Die Familienpflegezeit muss spätestens am 1. Dezember 2020 beginnen und am 31. Dezember 2020 enden. Für die Pflegezeit gilt nur die Beendigung zu Ende 2020.
     
  • Im Rahmen einer Familienpflegezeit darf die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von bis zu einem Monat vorübergehend unterschritten werden.
     
  • Die Beantragung einer solchen Auszeit kann nur schriftlich erfolgen. Es gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Tagen. Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit findet keine Anwendung.