COVID-19: Keine Entschädigungszahlungen für Personen, die keine Auffrischungsimpfung zur Grundimmunisierung vorweisen

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat beschlossen, dass die Länder ab dem 15. April 2022 Personen ohne Auffrischungsimpfung („Booster“) im Quarantäne-Fall keine Entschädigungsleistungen nach Paragraph 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) mehr gewähren.

Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „gleichgestellte Konstellationen“ ist nach Auffassung auch § 22a IfSG >hier< heranzuziehen. Danach gilt eine Person bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen als vollständig geimpft. Erst ab dem 1.Oktober 2022 müssen bei zwei Einzelimpfungen weitere Voraussetzungen hinzutreten, wie etwa eine Genesung oder eine Auffrischungsimpfung. Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Absatz 1 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.

Entscheidend ist, ob die jeweiligen Landesbehörden das Boostern ausdrücklich empfohlen haben. Die Länder haben in den letzten Monaten die Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG nicht einheitlich angewendet. Der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz soll für mehr Rechtssicherheit sorgen. Details finden sich auf den Websites der Gesundheitsministerien der Länder.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.