Darf eine Versicherung die Werkstattrechnung insbesondere im Haftpflichtschadenfall einfach kürzen? Die einfache und klare Antwort lautet: Nein sie darf nicht!

Durch das Gutachten des Sachverständigen wird der Reparaturweg im Haftpflichtschadenfall vorgegeben, der für die ordnungsgemäße Instandsetzung des Fahrzeuges erforderlich ist. Ein Schadengutachten gibt damit die „Fahrtrichtung“ für den reparierenden Fachbetrieb vor, denn der Geschädigte erteilt auf dieser Grundlage den Reparaturauftrag. Des Weiteren nutzt die Werkstatt die Empfehlungen der Fahrzeughersteller, wie repariert werden muss. Hält sich die Werkstatt bei der Reparatur an die Inhalte des Gutachtens und spricht eventuell auftretende Reparaturerweiterungen mit dem Sachverständigen dokumentiert ab, muss die Versicherung die Reparaturkosten im Haftpflichtschadenfall auch vollständig zahlen.

Eine Rechnungsprüfung kann zwar auf Veranlassung durch den Versicherer durchgeführt werden, hat allerdings keine rechtlich verbindliche Auswirkung auf die Reparatursumme, da diese einzig durch das Schadengutachten und die in der Werkstatt real angefallen Kosten als Basis hat. Zahlreiche Gerichtsurteile bestätigen dies. Ein Prüfbericht, der noch dazu ohne jegliche Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs erstellt wird, ist nicht geeignet, die vom Schadengutachter festgestellte Reparaturnotwendigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Rechnungsabzüge sind somit nicht gerechtfertigt. Selbst der Bundesgerichtshof (BGH) führt aus, dass Versicherungen auch dann zahlen müssen, wenn die Werkstatt im Vergleich zum Schadengutachten höhere Kosten verursacht hat und Positionen berechnet, die nicht im Gutachten enthalten sind.  Der BGH nennt dies „Werkstattrisiko“, welches vom Schädiger vertreten durch den Versicherer zu zahlen ist (BGH, Urteil vom 29.10.1974, AZ.: VI ZR 42/73).

Warum kürzen die Versicherungen trotzdem fleißig in den Werkstattrechnungen?

Das Vorgehen der Versicherungen ist nach unserer Einschätzung so ausgelegt, dass die gekürzten Positionen unterhalb der Schmerzschwelle der jeweiligen Werkstatt liegen und deshalb von den Betrieben meist akzeptiert werden, um einer rechtlichen Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen. Diese Sichtweise wird durch die Tatsache gestützt, dass nahezu alle Fälle von Rechnungskürzungen, die gemeinsam mit dem ZKF zu einer rechtlichen Konfrontation geführt hätten, spätestens nach Einreichung der Klage 100%ig den Betrieben ausgeglichen wurden.

Fazit: Im eindeutigen Haftpflichtschadenfall den Kunden dazu überzeugen, sich durch einen versierten Verkehrsrechtsanwalt in Kombination mit einem versicherungsunabhängigen Sachverständigen vertreten zu lassen. Nur so wird aus einem Schaden kein nachhaltig schlechtes Erlebnis für Kunden und Werkstatt ohne Rechnungskürzungen.

Beim Kaskoschaden ist die Rechtslage eine völlig andere: Während es sich beim Haftpflichtschaden um einen deliktrechtlichen Fall handelt, bei dem ausschließlich gesetzliche Regelungen gelten, stellt der Anspruch des Kunden gegen seinen Versicherer in einem Kaskofall einen vertraglichen Anspruch dar. Hier gelten also in erster Linie die vertraglichen Regelungen, also die AKB, die bei jedem Versicherungsvertrag unterschiedlich sein können. Dies macht es erforderlich, im Streitfall die jeweilige AKB des Kunden zu überprüfen. Die Tatsache, dass es sich um einen vertraglichen Anspruch handelt, hat jedoch auch weitere Folgen: Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Versicherer. Der Kunde kann auch die Ansprüche nicht ohne Genehmigung des Versicherers an die Werkstatt abtreten. Je nach Ausgestaltung der AKB kann vor einer möglichen Klage auch noch das so genannte Sachverständigenverfahren durchzuführen sein. Hier ist daher unser Tipp: Warten Sie die „Teilzahlung“ durch den Versicherer ab und übergeben Sie dann den Fall Ihrem Rechtsanwalt, der den Restschaden beim Versicherer geltend macht. Die Anwaltskosten können dann als Verzugsschaden ebenfalls geltend gemacht werden. Ideal ist es, wenn hier nicht der Betrieb – eine Abtretung wäre ohnehin meist unwirksam – sondern der Kunde tätig werden könnte.