Damit der Kfz-Sachverständige bei der Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs eine erforderliche Besichtigung des beschädigten Bereichs vornehmen kann, ist es oft notwendig, das betroffene Fahrzeug auf einer Bühne anzuheben. Diese Kosten werden von der Werkstatt an den Sachverständigen berechnet. Für solche Fälle gibt es von der Inte-ressengemeinschaft Fahrzeugtechnik und Lackierung (IFL) eine separate Arbeitsposition. In diesem Fall handelt es sich um die IFL-Position-Nummer 62.
Die IFL-Liste „Frei wählbare Arbeitspositionen“ dient den Werkstätten und Sachverständigen als ergänzende Hilfestellung zur vollständigen und fachgerechten Kalkulation von Unfallschäden. Sollte zwecks optimaler Schadenfeststellung die De- und Montage von Bauteilen wie z. B. eines Stoßfänger erforderlich sein, werden auch diese Kosten zusätzlich durch die Werkstatt an den Sachverständigen berechnet. Die durch die Werkstatt berechneten Kosten werden mittels des Sachverständigen an den Geschädigten weiterberechnet.
(AG Köln, Urteil vom 20.09.2024, Az 274 C 88/23, Abruf-Nr. 244386)
(MS)