Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat uns bereits in der Vergangenheit erklärt, dass es den einzelnen EU-Mitgliedstaaten wegen der unmittelbar geltenden Wirkung des Rechts der Europäischen Union nicht möglich sei, Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2023/980, insbesondere wegen der zu erwartenden Probleme für noch nicht erstmalig zugelassene unvollständige Fahrzeuge, die zum 21.08.2023 noch über einen intelligenten Fahrtenschreibern Generation 2 Version 1 verfügen, zu erteilen.
Weil in der Bundesrepublik die Länder für die Anwendung der Zulassungsvorschriften allein zuständig sind, haben wir diese direkt angeschrieben und auf die Problematik hingewiesen, um eine praktikable Lösung für betroffene Aufbauhersteller zu finden.
Seit gestern liegen uns die ersten Antwortschreiben der Länder-Verkehrsministerien vor, aus denen nachfolgende Regelung hervorgeht, die den Ländern vom BMDV empfohlen wird:
„Zulassung von Fahrzeugen mit dem bisherigen Fahrtenschreiber nach dem 21.08.2023 und befristet bis zum 31.12.2023 auf Antrag mit der Auflage zur Nachrüstung der vorgeschriebenen Ausführung innerhalb von 24 Monaten; Aufnahme der Auflage in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Feld 22: „Nachrüstung Fahrtens. Gern. VO 2021/1228 bis [einsetzen: 24 Monate ab Zulassungsdatum]) und Speicherung der Auflage aus Feld 22 im ZFZR bei Vorlage eines Nachweises durch den Fahrzeughersteller, dass der Einbau / die Nachrüstung eines Fahrtenschreibers, der den Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/980 entspricht (sog. „Übergangsfahrtenschreiber“), bis zum Zulassungszeitpunkt objektiv unmöglich waren. Nach Ablauf der 24-Monats-Frist sollten die Zulassungsbehörden die Einhaltung der Auflage überprüfen, indem der Halter nach der Umsetzung gefragt wird.“
Aus dem BMDV ist zu hören, dass dieses Verfahren wegen der Kurzfristigkeit nicht mit den Ländern abgestimmt, sondern nur empfohlen werden könnte. Die Ministerien in Brandenburg, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben uns bestätigt, dass diese Regelung umgesetzt wird und die zuständigen Zulassungsbehörden entsprechend informiert wurden.
Von den übrigen Ländern haben wir noch keine Rückmeldung erhalten, gehen jedoch davon aus, dass diese die Empfehlung des BMDV ebenfalls übernehmen werden. Das Bundesministerium empfiehlt, dass sich Mitgliedsunternehmen bei Schwierigkeiten an die zuständige Zulassungsbehörde wenden und auf das empfohlene Verfahren des BMDV hinweisen sollten. (Download des Schreibens des BMVD | Anmeldung im geschützten Bereich erforderlich).
Ergänzend noch eine Info zur Gutachtenerstellung für die Einzelgenehmigung, die wir vom TÜV-Verband erhalten haben:
„Bzgl. des neuen digitalen Tachographen handelt es nicht um eine Bauvorschrift, sondern um eine Ausrüstungsvorschrift. Ein Fahrzeug ist mit dem Blickwinkel des Technischen Dienstes daher nach den Vorgaben der (EU) 2018/858 genehmigungsfähig auch ohne das Vorhandensein des Geräts (sprich er wird sein Gutachten positiv abschließen können). Springender Punkt ist hier jedoch, dass es in diesem Zustand "nur" nicht betrieben werden darf.“