Einwurf eines Kfz-Schlüssels in den Werkstattbriefkasten ist nicht immer grob fahrlässig

Das Landgericht Oldenburg entschied in diesem Fall (Az.: 13 O 688/20) und gab dem Bestohlenen recht, das ein Einwerfen des Schlüssels nicht immer grob fahrlässig ist. Der Kaskoversicherer muss ohne Einschränkung entschädigen – vorausgesetzt, der Betreffende konnte davon ausgehen, dass der Briefkasten ausreichend gesichert ist. Die Richter dem Bestohlenen recht, weil er glaubhaft machen konnte, dass er aufgrund des äußeren Eindrucks des Briefkastens nicht befürchten musste, sein Autoschlüssel könne in die Hände von Dieben geraten. Dies ist jedoch jeweils vom Einzelfall abhängig.

Hintergrund: Ein Autobesitzer hinterließ gemäß Absprache mit dem Autohaus an einem Sonntagabend seinen Wagen auf dem Parkplatz der Firma sowie seinen Fahrzeugschlüssel in deren Briefkasten. Für den darauffolgenden Montag hatte der Autofahrer einen Termin in der Werkstatt, den er aus beruflichen Gründen nicht unmittelbar zu diesem Zeitpunkt wahrnehmen konnte. An besagtem Tag stand das Fahrzeug des Kunden dann nicht mehr an dem Platz, wo dieser es zurückgelassen hatte. Es war gestohlen. Daraufhin verlangte der Versicherte aus seinem Kaskoversicherungsvertrag heraus die entsprechende Leistung, die ihm jedoch von seinem Versicherer verweigert wurde mit der Begründung, der Versicherungsnehmer habe beim Hinterlassen seines Autoschlüssels im Briefkasten der Werkstatt grob fahrlässig gehandelt.

Der Versicherer  ist zwar nach § 28 Abs. 2 VVG auch bei einem Diebstahl im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers konnte das LG jedoch nicht feststellen. Das Einwerfen eines Schlüssels in den Briefkasten eines Autohauses kann im Grunde den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllen. Dieser Grundsatz gelte aber nicht ohne Weiteres.

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