Eine Werbung mit Hilfe einer E-Mail ist nur dann zulässig, wenn zuvor eine ausdrückliche Einwilligung des Werbeempfängers vorliegt. Mit der Frage, ob unter den Begriff der „elektronischen Post“ im Sinne der Vorschrift auch Werbemaßnahmen über Social Media fallen können musste sich das OLG Hamm in einem Beschluss vom 03.05.2023 (Az. 18 U 154/22) auseinandersetzen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und EuGH wurde festgestellt, dass neben E-Mails, SMS und MMS auch sämtliche Nachrichten über Social Media Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp unter die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fallen und somit vor Versendung einer Werbung über diese Medien immer eine ausdrückliche Einwilligung des Werbeempfängers vorliegen müssen.
Fazit: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses klargestellt, dass Werbenachrichten, die mittels elektronischer Post über Internetportale oder Social-Media-Dienste an andere Nutzer dieser Portale/Dienste versendet werden, der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers bedürfen. Das OLG stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Begriff der elektronischen Kommunikationsmittel weit auszulegen sei.
Nach Auffassung des Gerichts fallen unter den Begriff der elektronische Post im Sinne des a. F. neben E-Mails, SMS und MMS auch sämtliche Nachrichten über Social Media-Dienste wie Xing, Facebook, LinkedIn oder WhatsApp. Aus rechtlicher Sicht unterliegen diese Werbenachrichten den gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie etwa die E-Mail-Werbung. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers, ob es sich dabei um einen Verbraucher oder um einen Unternehmer handelt, sind solche Werbenachrichten aus rechtlicher Sicht als Spam einzustufen und können daher zu unangenehmen Rechtsfolgen für den Versender führen.