Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) wurden vom Bundestag beschlossen. Mit diesem Zuschuss zum Gaspreis sollen Privathaushalte und Unternehmen aufgrund der steigenden Energiepreise entlastet werden. Die Gaspreis- und Strompreisbremse erfolgt rückwirkend vom 1. März 2023 bis 30. April 2024.
Beachten Sie: Da die Energiepreisbremsen für die Monate Januar und Februar 2023 (bis auf die Gaspreisbremse für Großverbraucher) erst rückwirkend im März 2023 gelten, kann ein Liquiditätsproblem bei Unternehmen entstehen. Damit betroffene und energieintensive Betriebe eine Zeitspanne bis zum tatsächlichen Start der Gas- und Strompreisbremse überbrücken können, wurden Voraussetzungen geschaffen, dass Härtefallhilfen auf Ebene der Bundesländer greifen. Hierunter fallen auch Regelungen für energieintensive Betriebe, die andere Energieträger (z. B. Öl und Holzpellets) nutzen.
Folgende Regelungen gelten:
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Betriebe, die nach Standardlastprofilen (SLP) oder mit registrierter Leistungsmessung (RLM) – für RLM aber mit einem Jahresverbrauch von unter 1,5 GWh – abgerechnet werden, erhalten für ein Grundkontingent der Gasverbrauchsmenge, das 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose beträgt, die der Abschlagszahlung aus September 2022 zugrunde gelegt wurde, einen staatlich garantierten Bruttopreis inklusive aller auch staatlich veranlassten Preisbestandteile von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme).
Ab Januar 2023 erhalten Betriebe mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 GWh im Jahr 70 Prozent ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Preis von 7 Cent pro kWh netto (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) bzw. 7,5 Cent pro Kilowattstunde netto für Fernwärme.
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Betriebe, die unterhalb der Jahresverbrauchsschwelle von 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 40 Cent pro kWh brutto, einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört). Dieser gilt für ein Grundkontingent von 80 Prozent der von der Netzentnahmestelle für 2022 prognostizierten vorliegenden Jahresverbrauchsprognose geteilt durch zwölf.
Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh erhalten einen garantierten Preis von 13 Cent pro kWh netto, also vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen (zu denen auch die Umsatzsteuer gehört).
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten „Die Bundesregierung“. Dort erhalten Sie auch die FAQ`s zur Strompreisbremse, Wärme und Gaspreisbremse und der Abschöpfung von Zufallsgewinnen.