Energiepreispauschale: Klage bei Finanzgerichten und nicht beim Arbeitgeber

In einem veröffentlichten Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 5. September 2023 (11 K 1588/23 Kg (PKH)) wurde entschieden, dass für Klagen, betreffend die für 2022 auszuzahlende Energiepreispauschale Finanzgerichte zuständig sind. Es muss das Finanzamt und nicht der Arbeitgeber verklagt werden. Im streitgegenständlichen Fall hatte der Antragsteller seinen Arbeitgeber beim Finanzgericht Münster auf Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 € verklagt und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt.

Das FG Münster hat in seinem Beschluss klargestellt, dass der Streit für noch nicht ausgezahlte Energiepreispauschalen eine abgabenrechtliche Streitigkeit ist und der Rechtsweg zu den Finanzgerichten und nicht der Arbeitsrechtsweg eröffnet ist. Im vorliegenden Fall war die Klage jedoch unzulässig. Bei der Energiepreispauschale handele es sich um eine Steuervergütung, die gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist. Insoweit ist auch das Finanzamt im Rahmen einer Klage für die Auszahlung der Energiepreispauschale in Anspruch zu nehmen.

Einzelheiten entnehmen Sie der Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster.