Entscheidung des EuGH zur Verbraucherstreitbeilegung (VSBG): Bei Verwendung der ZKF-AGB werden die Informationspflichten erfüllt

Der ZKF berichtete bereits in seinen Online News zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), dass Betriebe, die eine eigene Website betreiben und/oder AGB verwenden, im Impressum/den AGB den Verbraucher informieren müssen, ob sie bereit oder nicht bereit sind, im Fall eines Rechtsstreits an einer Verbraucherschlichtung nach dem VSBG teilzunehmen. Dabei beinhaltet das VSBG zwei Informationspflichten für Unternehmer: Allgemeine Informationspflicht gemäß § 36 VSBG und Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit gemäß § 37 VSBG. Von der Informationspflicht gemäß § 36 VSBG ausgenommen sind Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hatten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in einer Entscheidung vom 25. Juni 2020 (Aktenzeichen C-380/19) nach Vorlage durch das OLG Düsseldorf entschieden, dass wenn ein Betrieb freiwillig an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnimmt und seine AGB auf einer Website zugänglich gemacht werden, er in diesen AGB ebenfalls Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle aufzunehmen hat. Die Veröffentlichung auf einer anderen Webseite (z. B. Impressum) oder aber in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten reicht nicht aus.

Bitte beachten Sie: Verwenden Sie die im geschützten ZKF-Mitgliederbereich eingestellten Musterformulare "AGB ohne Streitbeilegung“ für Ihre jeweilige Betriebsgröße,  so erfüllen Sie somit auch unter Zugrundelegung der oben genannten Entscheidung Ihre Informationspflicht und haben infolgedessen keine Anpassungen vorzunehmen.

Hintergrundinformationen und Muster-AGB finden Sie im geschützten ZKF-Mitgliederbereich in der Rubrik „Recht“ unter dem Menüpunkt „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, aber auch im Merkblatt des Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK).