Ergänzender Hinweis zur Handwerkerausnahme bei Lkw-Maut

Mit dem ZKF-Newsletter 24/2024 vom 10.04.2024 haben wir über die Erweiterung der Bundesfernstraßenmaut ab dem 1. Juli 2024 für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGM) zwischen 3,5t und 7,5t und einer Handwerkerausnahme berichtet.

In dem Newsletter – wie auch in unserem Jahresmagazin – haben wir berichtet, dass die Handwerkerausnahme u. a. an die Bedingung geknüpft ist, dass der Fahrer laut seinem Arbeitsvertrag gleichzeitig Werksstattmitarbeiter sein muss und nicht ausschließlich für eine Fahrtätigkeit eingestellt ist.

Weil der Gesetzestext verschieden auslegbar ist, hat TollCollect und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) auf Nachfrage zwischenzeitlich eine Stellungnahme und Präzisierung zur Definition der Handwerkerausnahme und die fahrzeuglenkende Person abgegeben.

Demnach muss der Fahrer ein Mitarbeiter des Handwerksbetriebs sein, der

• Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen notwendig sind, einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Geräte oder Zubehör

oder

• handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

Der Fahrer selbst muss keinen weiteren Bezug zu den transportierten Materialien und Gegenständen haben. Er muss nicht selbst im Fertigungs- und Reparaturprozess beteiligt sein. Er kann somit auch ausschließlich als Fahrer angestellt sein.

Wenn ein Fahrzeug zur Reparatur in die eigene Werkstatt gebracht und anschließend wieder zurückgebracht wird, handelt es sich um eine mautfreie Fahrt. Hierunter fällt auch die Verbringung eines reparierten Fahrzeugs zur Zwischenbearbeitung (z. B. Lackierung) an ein anderes Unternehmen.

Für den Fall einer Kontrolle sollte der Fahrer entsprechende Nachweise zum Unternehmen vorweisen können, wie z. B. eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder Handwerkskarte. Ebenfalls sollte eine Kopie des Kunden-/Reparaturauftrags, aus dem der Grund der Fahrzeugtransports hervorgeht, mitgeführt werden.

Eine ausführliche Info finden Sie im geschützten Mitgliederbereich (Anmeldung erforderlich) auf www.zkf.de in der Rubrik Recht.

Hinweis: Die Handwerkerausnahme greift nicht bei der Auslieferung von gehandelten Neufahrzeugen. Diese Fahrten unterliegen der Mautpflicht. Ebenfalls ist die Befreiung von der Mautpflicht nicht mit der Tachografenpflicht oder der Fahrpersonalverordnung zu verwechseln oder gleichzusetzen. 

Weitere nützliche Infos und ein Video zur Handwerkerausnahmen sind auf der Website von Toll Collect zu finden. (DC)