Erinnerung an Umtauschfristen für Führerscheine

Besonderheit bei Umschreibung der Klasse 3 hinsichtlich Nutzung schwerer Anhänger. Die erste Frist endet am 19.01.2022.

Durch Vorgaben des EU-Rechts aus dem Jahr 2013 besteht in den nächsten Jahren die Pflicht zum Umtausch von Führerscheinen (Fahrerlaubnissen). Einige Besonderheiten mit Relevanz für das Handwerk hinsichtlich der Umschreibung der alten Klasse 3 sind dabei zu beachten, an die wir angesichts des Näherrückens erster Fristen erinnern.

Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine müssen spätestens bis zum Jahr 2033 in neue fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahr bzw. Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs gelten unterschiedliche Umtauschfristen.

Als erstes enden die Fristen für Führerscheine, die für Personen mit Geburtsjahr zwischen 1953 und 1958 bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden: Diese müssen bis spätestens zum 19.01.2022 umgetauscht werden. Die weiteren Umtauschfristen nach Geburtsjahrgang für Führerscheine, die bis 31.12.1998 ausgestellt wurden, sind der Tabelle zu entnehmen.

Sonderregelung: Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

 Führerscheine mit Ausstelldatum bis 31.12.1998

Geburtsjahr des Führerscheininhabers

Umtauschfrist

vor 1953

19.01.2033

1953 – 1958

19.01.2022

1959 – 1964

19.01.2023

1965 – 1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2025

Auch die Führerscheine, die ab 1999 im „Scheckkartenformat“ ausgestellt wurden, müssen sukzessive bis 2033 umgetauscht werden. Hier gilt nicht das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsdatum als Kriterium für die Fristen: Die ersten zwischen 1999 und 2001 ausgestellten Scheckkartenführerscheine müssen bis 2026 umgetauscht werden.

Führerscheine mit Ausstelldatum ab 1.01.1999

Ausstellung des Führerscheins

Umtauschfrist

Anfang 1999 bis Ende 2001

19.01.2026

Anfang 2002 bis Ende 2004

19.01.2027

Anfang 2005 bis Ende 2007

19.01.2028

im Jahr 2008

19.01.2029

im Jahr 2009

19.01.2030

im Jahr 2010

19.01.2031

im Jahr 2011

19.01.2032

Anfang 2012 bis 18.1.2013

19.01.2033

Umtausch und Umschreibung erfolgen standardisiert und (im Regelfall) ohne weitere Prüfung. Die seit 1999 geltenden EU-Führerscheinklassen (A-Zweiräder, B-Pkw, C-Nutzfahrzeuge, D-Personentransport etc.) werden anstelle der alten Klassen (1, 2, 3 etc.) im jeweilig entsprechenden Umfang in das neue Dokument eingetragen.

Hinweis auf Umschreibung von Führerscheinen der Klasse 3:

Bei Umschreibung alter Führerscheine der Klasse 3 erfolgt „automatisch“ nur eine Ein-tragung der Klassen B, BE, C1 und C1E und der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen. D. h. neben klassischen Pkw können durch die Eintragungen C1 und C1E auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen zGG weiterhin geführt werden.

Die Klasse 3 ging jedoch darüber hinaus: So ist auch das Lenken von bestimmten Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen zGG möglich.

Wenn diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen zGG erhalten bleiben soll, muss dies beim Umtausch extra beantragt werden. Nach unseren Informationen wird darauf bei den zuständigen Stellen nicht immer gesondert hingewiesen!

Eine spätere Nachbeantragung ist nicht möglich!

Im neuen Führerscheindokument wird dann die Schlüsselnummer „CE 79“ (ein eingeschränkter Führerschein der Klasse CE) eingetragen. (Bei Überschreiten des 50. Lebensjahres ist eine Gesundheitsprüfung nötig, die alle 5 Jahre zu wiederholen ist.)

Diese Option ist auch und gerade für diejenigen Personen von Bedeutung, die ihre alte Klasse 3 vorfristig umtauschen und die noch eine längere aktive Arbeitszeit vor sich haben. Zur Besitzstandswahrung der Berechtigung „CE 79“ ist eine Umschreibung bis zum 50. Lebensjahr notwendig.

Weitere Informationen zu dieser Sonderregelung finden Sie auf den Seiten des BMVI.