Das Bundeskabinett hat eine Verordnung über den erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld sowie den Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 ("Sozialschutz-Paket") beschlossen.
Wesentliche Bestandteile der Verordnung zum Kurzarbeitergeld:
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten vor der Gewährung Kurzarbeitergeld wird verzichtet.
- Die Bundesagentur für Arbeit erstattet den Arbeitgebern die von ihnen während der Zeit des Arbeitsausfalls allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig.
- Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aus Beitragsmitteln für Beschäftigte, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, hat Vorrang vor einer Erstattung aus der Umlage nach § 102 Abs. 1 SGB III. Für alle Beschäftigten, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, werden die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet.
- Die Erleichterungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2020 und rückwirkend für bereits ab 1. März 2020.
- Für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe ist keine neue Anzeige von Kurzarbeit erforderlich, um erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten.
- Die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beziehen, wird befristet auf Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer ausgedehnt. Kurzarbeit kann grundsätzlich auch für Beschäftige der Zeitarbeit nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend vereinbart werden. Der in § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG geregelte Lohnanspruch für Zeitarbeitnehmer kann aufgrund der Verordnung frühestens mit Wirkung ab 1. März 2020 für den Umfang des Arbeitsausfalls und die Dauer aufgehoben werden, für die Zeitarbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten.
Wesentliche Inhalte des Sozialschutz-Paketes:
Anrechnung von anderweitigem Einkommen auf das Kurzarbeitergeld
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 soll gemäß einem neuen § 421 c SGB III in systemrelevanten Branchen und Berufen anders als bisher Einkommen aus einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt.
Ausweitung Zeitgrenzen für geringfügige Beschäftigung bei kurzfristiger Beschäftigung
Befristet vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 sollen die Zeitgrenzen in § 8 SGB IV auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet werden.
Erleichterter Zugang zum Kinderzuschlag
Bei Neuanträgen, die zwischen 1. April 2020 und 30. September 2020 gestellt werden, soll nur das Einkommen des letzten Monats und nicht wie bisher der letzten sechs Monate berücksichtigt werden. Damit werden Einbußen durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit gemindert. Außerdem soll in den Fällen, in denen bereits jetzt der höchstmögliche Gesamtkinderzuschlag bezogen wird und der sechsmonatige Bewilligungszeitraum im Zeitraum April bis September enden würde, der Bewilligungszeitraum einmalig automatisch um sechs Monate verlängert werden.
Erleichterte Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt
Durch die Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € auf 44.590 € sollen Einkünfte bis zu dieser Höhe keine Kürzung der Rente bewirken. Die Anhebung ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
Selbstverwaltung
Durch Ergänzung von § 64 SGB IV wird die Möglichkeit geschaffen, dass Selbstverwaltungsorgane und besondere Ausschüsse aus wichtigem Grund ohne Sitzung und schriftlich abstimmen können.
Veränderungen SGB II und SGB XII
Bei Anträgen auf Grundsicherung zwischen dem 1. März 2020 und 30. Juni 2020 wird vorhandenes Vermögen in den ersten sechs Monaten nicht geprüft und Ausgaben für Wohnung und Heizung werden anerkannt. Folgeanträge werden für zwölf Monate weiterbewilligt. Damit soll insbesondere Solo-Selbstständigen geholfen werden. Die Regelungen können per Verordnung bis Ende 2020 verlängert werden.