Mit der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bleiben die Bezugsdauer und Verlängerung zu den Erleichterungen für den Bezug der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) bis zum 31. März 2022 weiterhin bestehen. Damit sollen im ersten Quartal 2022 Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden.
Die Verordnung regelt weiterhin, eine maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten. Zusätzlich werden die Erleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes (Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld durch Absenkung der Mindesterfordernisse und Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden sowie die Öffnung der Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird auf die Hälfte reduziert. Auch Betriebe, die ab 1. Januar 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen, profitieren von den Erleichterungen.
Hintergrund ist, dass die Verlängerung der Bezugsdauer und die Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach den bisherigen Regelungen bereits am 31. Dezember 2021 auslaufen wären. In einem weiterhin schwierigen Umfeld wird damit den betroffenen Betrieben Planungssicherheit gegeben, aber auch Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, die bereits seit Jahresbeginn mit pandemiebedingten Lieferengpässen zu kämpfen haben, sollen über das Jahresende 2021 hinaus weiterhin unterstützt werden.
Details finden Sie auf den Seiten des BMAS >hier< und der Bundesagentur für Arbeit >hier<.