Erneut positives Urteil: Kosten für die Fahrzeugdesinfektion sind zu erstatten

Das Amtsgericht Essen trifft mit seinem Urteil „AG-Essen 29 C 410/20“, aus Sicht der Werkstätten genau ins Schwarze.

Im vorliegenden Fall wurden vom Versicherer, wie so oft, die Coronaschutzmaßnahmen aus der Reparaturrechnung der Werkstatt gestrichen.

Angezweifelt wurde von der beklagten Versicherung nicht die Notwendigkeit der Desinfektion. Vielmehr stellte die Beklagte die Behauptung auf, dass diese Kosten in den Gemeinkosten und somit im Stundenverrechnungssatz enthalten sind.

Dem widersprach das Gericht mit folgender Begründung: In den Gemeinkosten sind lediglich betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen enthalten, die dem Arbeitgeber zum Schutz seiner Mitarbeiter obliegen, wie beispielsweise Sicherheitsschuhe. Hier jedoch geht es um ein Virus, das die Gesundheit des Mitarbeiters aber eben auch des Geschädigten gefährden kann, wenn Werkstätten aus Kostengründen auf die Desinfektion verzichten.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Desinfektionsmaßnahmen gerade auch zum Schutz der Kunden ergriffen werden und nicht nur dem Schutz der Mitarbeiter dienen. Diese Schutzmaßnahme ist aber eben nur aufgrund des Schadenereignisses erforderlich geworden.

Übrigens: Nach einer aktuellen Statistik des Instituts für Wissen in der Wirtschaft (IWW) sind an deutschen Amtsgerichten aktuell ca. 90 Urteile zum Thema Corona-Desinfektion gefällt worden. Nur in sieben Fällen wurde die Berechnung der Corona-Pauschale von den Richtern als nicht notwendig erachtet. Dies sollte allen Fachbetrieben Mut machen sich gegen die Kürzungspraxis der Versicherer zur Wehr zu setzen.