EU-Kommission legt einen Verordnungsentwurf für das Recycling von Fahrzeugen vor

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Die EU-Kommission hat die bestehenden Regeln für die Wiederverwendung, Recycling und Verwertung von Fahrzeugen (u.a. „Altfahrzeugrichtlinie“) überarbeitet und eine einzige Verordnung vorgeschlagen. Damit will sie den Zugang zu Ressourcen für die Wirtschaft der EU verbessern, zu den Umwelt- und Klimazielen der EU beitragen, den Binnenmarkt stärken und der Automobilindustrie helfen, die Herausforderungen durch den Wandel zu bewältigen.

Hintergrund

Jedes Jahr erreichen mehr als sechs Millionen Fahrzeuge in Europa das Ende ihrer Lebensdauer. Eine unzureichende Handhabung von Fahrzeugen am Ende ihrer Lebensdauer führt zu einem Wertverlust und einer Umweltverschmutzung. Die jüngste Bewertung der bestehenden EU -Rechtsvorschriften in diesem Bereich – Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge und Richtlinie 2005/64/EG über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit („3R-Typgenehmigungsrichtlinie“) – hat gezeigt, dass erhebliche Verbesserungen erforderlich sind, um den Übergang der Automobilindustrie zu einer Kreislaufwirtschaft voranzutreiben und so die Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Herstellung und Entsorgung von Fahrzeugen zu verringern und die Nachhaltigkeit der Automobil- und Recyclingindustrie in Europa zu stärken.

Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit dem Ziel des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, eine nachhaltigere und widerstandsfähigere Automobilindustrie zu erreichen. Sie ist eng mit mehreren wichtigen Gesetzgebungsinitiativen verknüpft und unterstützt deren Umsetzung, darunter das Gesetz über kritische Rohstoffe, die Batterieverordnung, die Abfallrahmenrichtlinie, die EEAG-Richtlinie und die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte.

Mögliche Auswirkungen auf Aufbau- und Anhängerhersteller

In der Begründung des Verordnungsentwurfs ist zu lesen: “Aufbauhersteller von Fahrzeugen, die im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung typgenehmigt wurden, können die Wiederverwendbarkeits-, Recyclingfähigkeits- und Verwertbarkeitsraten der vervollständigten Fahrzeuge nicht berechnen. Es ist daher sinnvoll, die Einhaltung dieser Verordnung nur für die Basisfahrzeuge zu fordern.“

Entsprechend sind im Kapitel 1, Artikel 2 des Verordnungsentwurfs Ausnahmen genannt worden. Im Absatz 2 heißt es hierzu:

Diese Verordnung gilt nicht:

1. für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 3 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2018/858;
2. andere Teile eines Fahrzeugs, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung für die Klasse N1, N2, N3, M2 oder M3 erteilt wurde, als das Basisfahrzeug;
3. 
für Kleinserienfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/858;
4. für Fahrzeuge von historischem Interesse im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2014/45/EU.

Aufbauhersteller, die auf ein typgenehmigtes Fahrgestell aufbauen und die Fahrzeugzulassung über eine Mehrstufen-Typgenehmigung (auch Einzelgenehmigung) erfolgt, werden voraussichtlich – im Gegensatz zum Hersteller des Basisfahrzeugs – nicht von der Richtlinie betroffen sein.

Gleiches würde für Anhängerhersteller gelten, die sich bezüglich der Stückzahl im Rahmen der Kleinserienfahrzeug bewegen. Nach dem Entwurf liegen die Grenzen bei max. 250 Einheiten der Klasse O3 und O4 sowie 500 Einheiten der Klasse O1 und O2, bezogen auf ein Jahresintervall.

Im Falle von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach VO (EU) 2018/858 (u.a. Wohnmobile, Beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen, Leichenwagen) ist zu beachten, dass in Absatz 5 des Entwurfs für diese Fahrzeuggruppe Bestimmungen aufgeführt sind, die unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a gelten.

Der vorliegende Entwurf der Europäischen Kommission wird demnächst im Europäischen Parlament und dem Rat debattiert. Mit einer Veröffentlichung der der Verordnung kann im kommenden Jahr gerechnet werden.

Der Verordnungsentwurf trägt den Titel:

„Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/858 und (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG“ und steht als PDF-Download zur Verfügung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52023PC0451