F-Gase-Verordnung final beschlossen: Kfz-Betriebe erhalten mehr Klarheit – aber auch neue Pflichten

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Bereits am 18. März hatten wir in unserem Newsletter auf die Auswirkungen der geplanten nationalen Umsetzung der europäischen F-Gase-Verordnung hingewiesen. Nun liegt die endgültige Fassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vor. Die Verordnung wurde am 16. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag später offiziell in Kraft.

Damit wird die EU-Verordnung 2024/573 verbindlich in deutsches Recht überführt – und Karosserie-Fachbetriebe müssen sich auf ein verschärftes Zertifizierungs- und Kontrollverfahren einstellen. Gleichzeitig bringt die finale Fassung gegenüber dem im März diskutierten Entwurf einige für das Kraftfahrzeuggewerbe wichtige Präzisierungen.

Wichtige Differenzierungen

Im Newsletter vom 18.03.2026 hatten wir insbesondere auf drei Punkte hingewiesen: neue Anforderungen an Sachkundebescheinigungen, verpflichtende Auffrischungsschulungen im Siebenjahresrhythmus sowie mögliche Eingriffe in die Unternehmenszertifizierung. Diese Punkte finden sich in der nun verabschiedeten Endfassung vollständig wieder.

Neu ist jedoch die deutlich herausgearbeitete Unterscheidung zwischen klassischen Kfz-Klimaservicebetrieben und Unternehmen, die an Transportkühlanlagen arbeiten.

Denn: Werkstätten, die ausschließlich Pkw- und Nutzfahrzeug-Innenraumklimaanlagen warten oder reparieren, benötigen weiterhin kein Unternehmenszertifikat. Für sie reicht auch künftig die personengebundene Sachkundebescheinigung nach der EU-Durchführungsverordnung aus.

Anders ist es bei Betrieben, die Kühllastkraftwagen, Kühlanhänger oder andere Transportkühlsysteme instand setzen. Diese Unternehmen unterliegen künftig einer betrieblichen Zertifizierungspflicht – und damit auch einem neuen Widerrufsrisiko.

Behörden können Unternehmenszertifikate künftig entziehen

Ein zentraler Unterschied zur bisherigen Rechtslage betrifft die in § 10 ChemKlimaschutzV neu verankerten Eingriffsbefugnisse der Behörden. Erstmals ist nun geregelt, dass Unternehmenszertifikate widerrufen werden können, wenn:

• die erforderliche Zahl sachkundiger Mitarbeiter nicht mehr vorhanden ist,
• vorgeschriebene Auffrischungsfortbildungen versäumt werden oder
• wiederholt gegen Vorgaben der EU-F-Gase-Verordnung verstoßen wird.

Für Werkstätten im Bereich der Transportkühlung bedeutet das, dass die Zertifizierung vom einmaligen Formalakt zu einer dauerhaften Aufgabe wird.

Alte Zertifikate müssen korrekt umgestellt werden

Auch die Umstellung bereits bestehender Sachkundebescheinigungen ist strenger geregelt worden als bislang erwartet. Nach § 7 ChemKlimaschutzV müssen umgeschriebene Bescheinigungen künftig einen ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass aus ihnen kein Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle abgeleitet werden kann. Ohne diesen Zusatz drohen formale Beanstandungen bei Kontrollen.

Dichtheitskontrollen: Ab 2027 deutlich mehr Dokumentation

Neu sind zudem die erweiterten Betreiber- und Aufzeichnungspflichten:
Ab dem 13. März 2027 gelten verbindliche Dichtheitskontrollen und umfangreiche Dokumentationspflichten für Anlagen mit:
• fluorierten Treibhausgasen ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent oder
• Kältemitteln der Annex-II-Gruppe bereits ab 1 kg Füllmenge.

Für den Kfz-Bereich ist davon insbesondere das Kältemittel R1234yf betroffen. Werkstätten müssen künftig unter anderem Nachfüllmengen, Rückgewinnung, Dichtheitsprüfungen, Reparaturen, Technikeridentität und Zertifikatsnummern mindestens fünf Jahre lang nachvollziehbar aufbewahren.

Handlungsbedarf in den Betrieben steigt

Mit Inkrafttreten der Verordnung ist aus der bislang theoretischen Vorbereitung nun akuter Handlungsbedarf geworden. Betroffene Betriebe sollten die folgenden Punkte beachten:

• die genaue Prüfung, ob lediglich personenbezogene Sachkunde oder zusätzlich ein Unternehmenszertifikat erforderlich ist,
• die Erfassung aller Fortbildungsfristen der eingesetzten Mitarbeiter,
• die Kontrolle bestehender Bescheinigungen auf formale Rechtskonformität,
• den Aufbau revisionssicherer Dokumentationsstrukturen für Kältemittelarbeiten.

Verstöße können nicht nur mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, sondern im zertifizierungspflichtigen Bereich auch unmittelbar die betriebliche Arbeitsfähigkeit gefährden. Bei Fragen wenden Sie sich in der ZKF-Geschäftsstelle an Michael Zierau (MZ)

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