Fahrzeugdesinfektion | COVID-19 Schutzmaßnahmen sind erstattbar

Bereits am 04.09.2020 hat das Amtsgericht Heinsberg bei einem Haftpflichtschadenfall dem Kunden die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion zum Schutz vor einer COVID-19 Infektion zugesprochen (Az: 18 C 161/20).

Nun hat aktuell auch das Amtsgericht Landsberg am Lech zu Gunsten der zusätzlichen Reparaturkosten aufgrund von COVID-19-Schutzmaßnahmen in einem Haftpflichtschadenfall entschieden. Die beklagte Versicherung muss die geforderten 72,73 € für die Corona-Schutzmaßnahmen nachzahlen.

Das Urteil vom Amtsgericht Landsberg am Lech vom 05.10.2020 (Az: 3 C 420/20) gibt dem Kläger recht und stellt fest, dass die von der Werkstatt berechneten Kosten für COVID-19-Schutzmaßnahmen zu ersetzen sind und führt in der Urteilsbegründung dazu aus:

„Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das beschädigte Klägerfahrzeug repariert wurde. Die COVID-19 Schutzmaßnahmen und deren Kosten ergeben sich aus dem von der Klägerseite erholten Sachverständigengutachten. Zu erstatten hat die Beklagtenseite den erforderlichen Herstellungsaufwand. Danach kann der Geschädigte die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig sind. Der Schädiger trägt das Prognoserisiko und auch das sogenannte Werkstattrisiko. Damit schuldet der Schädiger grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat. Im vorliegenden Fall durfte der Kläger als Geschädigter die in der Rechnung gestellten Schutzmaß nahmen gegen COVID-19 für erforderlich halten. Diese finden sich vollumfänglich auch im Sachverständigengutachten“ (Quelle: autorechtaktuell.de).

Fazit: Die ersten Urteile zur Rechtmäßigkeit einer Fahrzeugdesinfektion zum Schutz vor COVID-19-Infektionen haben Signalwirkung für die Branche. Es ist zu erwarten, dass auch weitere Gerichte der Auffassung der Richter aus Heinsberg und Landsberg folgen. Verzichten Sie nicht auf die Rechnungstellung der von Ihnen durchgeführten Desinfektionsmaßnahmen zum Schutz Ihrer Kunden und Mitarbeiter. 

Wie eine Fahrzeugdesinfektion durchzuführen ist und welcher zeitliche Umfang hierfür realistisch ist hat der ZKF gemeinsam mit der IFL und dem AZT in einer Studie ermittelt. Die Ergebnisse der Studie können >hier< heruntergeladen werden.