Fremdrechnung vom Subunternehmer

Im Rahmen der Unfallschadenregulierung müssen Fremdrechnungen nicht offengelegt werden. Weder im Haftpflicht- noch im Kaskoschadenfall ist der Reparaturbetrieb verpflichtet, Fremdrechnungen z.B. eines externen Lackierbetriebs vorzulegen.

Da der Versicherer von der Werkstatt nicht die Herausgabe der Fremdrechnung verlangen kann, stellt sich die Frage, ob der Kunde diese vorlegen muss. Eine solche Verpflichtung könnte nur dann bestehen, wenn der Kunde das Recht hätte, die Herausgabe der Fremdrechnung von seinem Reparaturbetrieb zu verlangen. Einen solchen Anspruch hat der Kunde jedoch ebenfalls nicht. Darf dieser die Herausgabe der Fremdrechnung nicht erzwingen, so kann er das Dokument auch nicht dem Versicherer vorlegen. Dies hat das Amtsgericht Lübeck in seinem Urteil vom 04.10.2018 (Aktenzeichen 26 C 560/18) entschieden.