Frühwarnstufe ist Teil des „Notfallplans Gas“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat die sogenannte Frühwarnstufe des Gas-Notfallplans ausgerufen. Grundlage für die Ausrufung der Frühwarnstufe ist der „Notfallplan Gas für die Bundesrepublik Deutschland“ des BMWK, der im September 2019 veröffentlicht wurde. Dieser regelt im Grundsatz, wie der Staat das Gas zuteilt, wenn es zu Versorgungsengpässen kommt.

Der Notfallplan sieht insgesamt drei Stufen vor: Eine Frühwarn-, eine Alarm- sowie eine Notfallstufe.

In der Frühwarnstufe geht es in erster Linie darum, sich auf eine mögliche Notfalllage vorzubereiten. Die Frühwarnstufe ist dann auszurufen, wenn es konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf gibt, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- bzw. der Notfallstufe führt. Markteingriffe sind in diesem Stadium noch nicht vorgesehen.

Die nächsthöhere Alarmstufe greift, sobald tatsächlich eine Störung der Gasversorgung vorliegt.

In der höchsten Notfallstufe, die für den Fall einer „erheblichen Störung der Gasversorgung“ vorgesehen ist, sind ausdrücklich staatliche Eingriffe in den Markt erlaubt, um die Versorgung geschützter Kunden sicherzustellen.

Die Stufen müssen nicht nacheinander ausgerufen werden. Je nach Schweregrad der Störung, Dringlichkeit und Art der Maßnahmen, die zur Beseitigung der Störung oder Gefährdung erforderlich sind, kann sofort die Alarm- oder Notfallstufe festgestellt werden.

Bei der Gasversorgung gilt es zu beachten, dass Kunden aus Haushalten und grundlegenden sozialen Diensten wie Krankenhäusern sowie Gaskraftwerke, die zugleich der Wärmeversorgung von Haushalten dienen, unter besonderem Schutz stehen. Sie machen einen Anteil von rund der Hälfte am deutschen Gasverbrauch aus und müssten in einer Notlage mit den noch verfügbaren geringeren Erdgasmengen versorgt werden. In welcher Reihenfolge Branchen und Unternehmen kein Gas mehr bekommen, ist allerdings unklar und im Notfallplan bislang nicht festgelegt. Aus diesem Grund laufen derzeit Gespräche zwischen den verschiedenen Parteien.

Die heutige Bekanntgabe des BMWK kann Anlass für Sie sein, aktiv zu werden, wenn zum Beispiel Ihre Lackierkabine mit Erdgas betrieben wird. Gehen Sie auf Ihren örtlichen Versorger zu. Sprechen Sie mit ihm über die Situation. Identifizieren Sie Ansprechpartner und Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Reduktion des Erdgasverbrauchs.