Gefährdungsbeurteilung: Regel zum Mutterschutzgesetz

Die erste Regel zum Mutterschutzgesetz innerhalb der „Gefährdungsbeurteilung“ wurde vom Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) Anfang August veröffentlicht. Der AfMu ist im Jahr 2018 im Zusammenhang mit der Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG)  vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eingerichtet worden.

Mit dieser neuen Regel sollen die Betriebe unterstützt werden, die mutterschutzrechtlichen Aspekte im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dies ist für alle Arbeitgeber verpflichtend einzuhalten – unabhängig davon, ob Frauen beschäftigt werden oder nicht.

Innerhalb der Regel wird zwischen den zwei Stufen der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung, die anlassunabhängige und die anlassbezogene unterschieden und konkretisiert u. a. die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Rangfolge der Schutzmaßnahmen sowie die Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber. Im Anhang der Regel findet sich zudem ein übersichtliches Schema zum Ablauf der Gefährdungsbeurteilung im Fall einer unverantwortbaren Gefährdung.

Hinweis:
Die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist Teil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Zur Hilfestellung weist der ZKF auf seine Kooperation mit der Firma Partslife GmbH hin. Das Unternehmen berät seine Systempartner besonders in Fragen des Umweltschutzes, Abfall-, Verpackung- und Energiemanagement sowie in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Infos erhalten Sie auch auf den Seiten der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).