Die Koalitionsparteien haben sich zu noch offenen Fragen hinsichtlich der Weiterentwicklung der Bundesfernstraßenmaut geeinigt:
Voraussichtlich zum Jahresbeginn 2023 werden die Mautsätze für die bisher schon in die Bundesfernstraßenmaut eingezogenen Fahrzeuggruppen (über 7,5 Tonnen zulässiges Ge-samtgewicht) auf Autobahnen und Bundesstraßen angehoben.
Ab 2024 wird nach Übereinkunft der Koalitionspartner zudem ein weiterer CO2-Aufschlag eingeführt. Alle Mehreinnahmen sollen verkehrsträgerübergreifend in den Haushalt einfließen (nicht mehr ausschließlich in Straßenbau). Zeitweise wurde von Seiten der Fraktion Bündnis 90/Grüne ein Vorziehen der Bemautung des Gewichtsbereiches 3,5 bis 7,5 Tonnen gefordert.
Mit dem aktuellen Kompromiss wird die Ausweitung der Maut nun auf Anfang 2024 erfolgen. Der ZDH hat bereits im Mai 2022 eine Stellungnahme abgegeben und angesichts der aktuellen Belastung eine Verschiebung angeregt und auf die Notwendigkeit der Übernahme der Handwerkerausnahme für den Gewichtsbereich von 3,5 bis 7,5 Tonnen hingewiesen.
Aktuell nutzt Deutschland für den Bereich 3,5 bis 7,5 Tonnen noch die Möglichkeit der vollständigen Freistellung aller Fahrzeuge von der Mautpflicht. Im neuen europäischen Recht wird das nicht mehr möglich sein.
Jedoch hat die EU die Bedeutung der Handwerker-Ausnahme in den Erwägungsgründen der Richtlinie EU 2022/362 (sogenannte „Eurovignettenrichtlinie“) unterstrichen: „Daher sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, bestimmte Befreiungen von der Gebührenerhebung vorzusehen, etwa für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern benutzt werden.“ (Erwägungsgrund 18) Diese Ausnahmeoption wurde in Artikel 7 Abs. 9 b) RL EU 2022/362 umgesetzt.
Die aktuelle Übereinkunft der Regierungsparteien verweist ausdrücklich auf die Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrages. Dieser spricht auf S. 38 explizit von der Ausdehnung der Maut auf „gewerblichen Güterkraftverkehr ab 3,5 Tonnen“. Gemäß Güterkraftverkehrsgesetz wäre damit genehmigungspflichtiger „Speditionsverkehr“ nach § 3 gemeint, jedoch nicht der „Werkverkehr“ (§ 1 Abs. 2, Transport von Materialien für eigene Zwecke) umfasst.
Auf dieser Basis ist es sowohl möglich als auch geboten, die Option der Handwerkerausnahme der EU-Richtlinie zu nutzen, um den Betroffenenkreis der Mautausweitung auf das eigentliche Transportgewerbe zu fokussieren.
Hinsichtlich der zukünftigen 1-zu-1-Übernahme der Ausnahmeoption für den Gewichtsbereich 3,5 bis 7,5 Tonnen ist der ZDH im Austausch mit der Bundesregierung.