Geringerer Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit „Null“

Arbeitnehmer, die wegen Kurzarbeit durchgehend nicht gearbeitet haben, erhalten für diese Monate keinen Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann daher für diese Zeiträume den Jahresurlaub anteilig kürzen, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12. März 2021 entschieden hat.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin in einem Betrieb für Systemgastronomie beschäftigt. Im vergangenen Jahr 2020 bestand zwischen April und Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. Insgesamt gewährte ihr der beklagte Arbeitgeber für das Jahr 2020 einen reduzierten Urlaubsanspruch. Die Klägerin war der Ansicht, dass ihr der volle Urlaubsanspruch zustehe, weil Kurzarbeit keine Freizeit sei und sie Meldepflichten unterliege. Darüber hinaus fehle es für sie an Planbarkeit der freien Zeit, da die Kurzarbeit jederzeit wieder beendet sein könne.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Aufgrund von Kurzarbeit Null in mehreren Monaten hat die Klägerin in diesem Zeitraum keinen Urlaubsanspruch erworben. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null ist der Urlaubsanspruch um 1/12 zu kürzen. Somit stehe ihr der Jahresurlaub auch nur in reduziertem Umfang zur Verfügung. Während der Kurzarbeit sind die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben. Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden wie vorübergehend Teilzeitbeschäftige betrachtet und haben dementsprechend einen gekürzten Urlaubsanspruch. Dieses Urteil entspricht auch europäischem Recht.