Gesetzliche Steigerung des Mindestlohns ab 2019 erwartet

Bereits seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von  8,84 Euro pro Stunde nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in allen Branchen. Das heißt: Tarifverträge einzelner Branchen, die unter dem geltenden Mindestlohn liegen, sind nicht mehr zulässig. Zum 1. Januar 2019 soll der Betrag erhöht werden. Die für Mindestlöhne zuständige Kommission hat beschlossen, dass Arbeitnehmer ab dem kommenden Jahr Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von 9,19 Euro pro Stunde haben.

Bis auf wenige Sonderfälle wie: Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung, verpflichtende Praktika (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie),  freiwilliges Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums beziehungsweise begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestand, Personen im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz und Zeitungszusteller – gilt der Mindestlohn und ist von den Unternehmen einzuhalten >hier<.

Ausblick: Angesichts der guten wirtschaftlichen Lage schlug die Mindestlohn-Kommission vor, den  Mindestlohn 2020 auf 9,35 Euro anzuheben. Die Bundesregierung muss die künftige Höhe des Mindestlohns per Verordnung umsetzen. Es ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung der Empfehlung der Kommission folgt. Dies sollten Unternehmen für die Planungsrechnungen der Kalkulationen für das nächste Jahr berücksichtigen.

Weiterhin sollten Unternehmen sich auch auf verstärkte Kontrollen des Zolls einstellen, ob der Mindestlohn unterlaufen werde. Die Bundesregierung kündigt für den Bundeshaushalt 2019 deutlich mehr Stellen beim Zoll an. Nach dem Gesetz kann die Geldbuße bis zu 500.000 Euro betragen. Wer die Arbeitszeiten als Arbeitgeber nicht ordentlich dokumentiert, kann mit bis zu 30.000 Euro bestraft werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.