Mit der Verordnung (EU) 2019/2144 „General Safety Regulation II“ (GSR II) und der der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2236 verschärfte die Europäische Union die Sicherheitsanforderungen u.a. an Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (z.B. Reisemobile) in der Europäischen Union. Für Reisemobile galten bislang Übergangsfristen, die noch in diesem Jahr auslaufen werden.
Ab dem 7. Juli 2026 dürfen nur noch Fahrzeuge neu zugelassen werden, die im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit sowie den Schutz der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer mit entsprechenden Sicherheitsausstattungen ausgestattet sind.
• Automatischer Notbremsassistent (AEBS)
• Spurhalte- bzw. Spurverlassenswarnsystem (LDWS/LKA)
• Müdigkeits- und Aufmerksamkeitswarner
• Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA)
• Rückfahrassistenzsystem (z. B. Kamera)
• Vorrüstung für alkoholempfindliche Wegfahrsperre (Alcolock-Schnittstelle)
• Reifendruckkontrollsystem (RDKS/TPMS)
Im Rahmen der sogenannten Ausnahmeregelung dürfen bereits gefertigte Fahrzeuge mit Typgenehmigung trotz neuer Regeln vorerst weiter zugelassen werden. Ein abrupter Zulassungsstopp erfolgt somit nicht.
Die neue Regelung ist besonders für Hersteller von vollintegrierten Reisemobile anspruchsvoll, weil die sicherheitsrelevanter Fahrerassistenzsysteme in die Frontmaske integriert werden müssen und größtenteils nicht die homologierte Bauart der Großserie des Basisfahrzeugs genutzt werden kann. Änderungen an Scheibenwinkel, Frontmaskengeometrie, Sensorhalterungen und Aufbaugeometrie können Einfluss auf die Funktionsfähigkeit und Zulassungskonformität haben.
Mit zunehmender Systemverbreitung steigen auch die Anforderungen in der Unfallinstandsetzung:
• Verpflichtende Systemkalibrierung nach Front- oder Scheibenschäden
• Prüfung der Sensorhalterungen und Befestigungspunkte
• Sicherstellung der Herstellervorgaben bei Strukturreparaturen
• Dokumentation der ordnungsgemäßen Rücksetzung sicherheitsrelevanter Systeme
Eine nachträgliche Ausrüstung GSR-II-pflichtiger Systeme ist in der Praxis grundsätzlich nicht wirtschaftlich bzw. technisch nicht zulässig. Nachrüstlösungen sind nur auf einzelne, nicht genehmigungsrelevante Assistenzsysteme (z. B. bestimmte Kamera- oder Totwinkelwarnsysteme) beschränkt.
Fazit: Die GSR II führt zu einer weiteren Angleichung zwischen Pkw- und Reisemobiltechnik. Für Reparaturbetriebe bedeutet dies:
• steigende technische Komplexität
• höhere Anforderungen an Reparaturqualität und Dokumentation
• stärkere Einbindung elektronischer Systeme in Karosserie- und Aufbauarbeiten
Gleichzeitig wächst die Bedeutung qualifizierter Fachbetriebe, die sowohl Aufbaukompetenz als auch Assistenzsystem-Know-how vereinen. (DC)