Herausgabe des Fahrzeugs bleibt Pflicht

Bei der Begutachtung, oder Reparatur eines Unfallschadens kann es vorkommen, dass Karosserie-Fachbetriebe zusätzliche sicherheitsrelevante Mängel entdecken, die nicht Teil des ursprünglichen Reparaturauftrags sind.

Praxisfall: Defekte Bremsanlage entdeckt

Ein Fahrzeug wird nach einem Auffahrunfall zur Instandsetzung der Karosserieschäden in die Werkstatt gebracht. Während der Reparaturarbeiten stellt der Betrieb fest, dass die Bremsanlage erhebliche Mängel aufweist: Eine Bremsleitung ist korrodiert und undicht, die Bremswirkung stark eingeschränkt. Die Werkstatt empfiehlt, dringend die Instandsetzung. Der Fahrzeughalter lehnt die zusätzlichen Arbeiten jedoch aus Kostengründen ab.

Keine Stilllegung durch die Werkstatt

Auch wenn die Bremsanlage ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt, darf die Werkstatt das Fahrzeug nicht eigenmächtig stilllegen oder die Herausgabe verweigern. Solche Maßnahmen sind ausschließlich Behörden oder amtlich anerkannten Prüforganisationen vorbehalten. Ebenso besteht keine Verpflichtung, die Polizei über die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs zu informieren. Die Werkstatt hat aber selbstverständlich das Recht, dies zu tun.

Kunden müssen informiert werden

Sobald ein Betrieb einen sicherheitsrelevanten Mangel erkennt, ist er verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren. Ziel ist es, dem Fahrzeughalter die Möglichkeit zu geben, eine fundierte Entscheidung über die Beseitigung des Mangels zu treffen. In bestimmten Fällen können darüber hinaus weitergehende Beratungs- und Aufklärungspflichten bestehen, insbesondere wenn die Werkstatt mit besonderer Fachkompetenz wirbt oder die festgestellten Mängel von erheblicher Bedeutung für die Verkehrssicherheit sind.

Dokumentation schützt vor Haftungsrisiken

Der ZDK empfiehlt, festgestellte Sicherheitsmängel sowie die Ablehnung einer Reparatur durch den Kunden schriftlich festzuhalten. Idealerweise bestätigt der Kunde den Hinweis auf die Verkehrsunsicherheit durch seine Unterschrift. Dies kann beispielsweise auf der Rechnung oder in einem separaten Formular erfolgen.

Verantwortung liegt beim Fahrzeughalter

Lehnt der Kunde die Reparatur trotz eindeutiger Warnung ab, muss die Werkstatt das Fahrzeug grundsätzlich herausgeben. Die Verantwortung für den Betrieb eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs trägt anschließend der Fahrzeughalter. Die Werkstatt hat ihre Pflichten erfüllt, wenn sie den Mangel erkannt, den Kunden informiert und den Vorgang nachvollziehbar dokumentiert hat.

Fazit: Für Werkstätten gilt: Sicherheitsrelevante Mängel wie eine defekte Bremsanlage dürfen nicht ignoriert werden. Eine klare Information des Kunden und eine lückenlose Dokumentation sind entscheidend, um Haftungsrisiken zu minimieren. Die Entscheidung gegen eine Reparatur entbindet die Werkstatt zwar nicht von ihren Hinweis- und Beratungspflichten, verpflichtet sie jedoch grundsätzlich zur Herausgabe des Fahrzeugs. (MZ)