Hinweise zur Einreise nach Deutschland aus Risikogebieten und die Auswirkungen auf die Arbeitsbeziehungen

Der ZKF berichtete vor kurzem über das Thema „Testpflicht“ und „Lohnfortzahlung“ für Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten >hier<.

Aus aktuellem Anlass weisen wir noch einmal auf wesentliche Punkte im Hinblick auf die Regelungen der Bundesregierung sowie die Auswirkungen auf die Arbeitsbeziehungen hin, da das Robert-Koch-Institut Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln am 14.08.2020 zum Risikogebiet >hier< erklärt hat. Daraus resultiert für Reiserückkehrer ein kostenloser verpflichtender PCR-Test >hier< und ggf. eine Quarantäneverpflichtung >hier< bei der Einreise nach Deutschland.

Einreisen nach Deutschland aus Risikogebieten
Nach den Regelungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) für nach Deutschland Einreisende im Zusammenhang mit Corona sind Personen, die aus dem Ausland einreisen und sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes ein ärztliches Zeugnis über eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorzulegen.

Die ärztliche Untersuchung kann auch im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen werden.

Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden. Bis ein negatives Testergebnis vorliegt, müssen sich Einreisende für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen unverzüglich in häusliche Quarantäne (sog. Absonderung) begeben. Für die konkrete Umsetzung der Maßnahmen sind die Bundesländer zuständig.

Auswirkungen auf die Arbeitsbeziehungen
Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschließender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf die Arbeitsbeziehungen aus. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fragen, ob dieser sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat.

Kommt ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten. Davon kann unter anderem die Anordnung von Homeoffice erfasst sein. Ist die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice nicht möglich, besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Eine Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist hier nicht mehr erforderlich, da der Arbeitnehmer bereits nach der Landesverordnung verpflichtet ist, in häuslicher Quarantäne zu bleiben. In Betracht kommt eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz >hier<. Begibt sich ein Arbeitnehmer jedoch bewusst in ein vom RKI als Risikogebiet ausgewiesenes Land, sind hierbei Aspekte seines Mitverschuldens zu berücksichtigen.

Weitere Informationen sind der Broschüre der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA >hier< zu entnehmen.