Hinweisgeberschutzgesetz für Unternehmen ab 50 Mitarbeiter verpflichtend

Der Bundestag hat am 31. Mai mit Zustimmung des Bundesrates das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (kurz „Hinweisgeberschutzgesetz“ oder „HinSChG“) beschlossen.

Es betrifft Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden, die ab 2023 verpflichtet werden, interne Meldestellen einzurichten, damit von Hinweisgebern Missstände gemeldet werden können.

Mit dem Gesetz setzt die Regierung die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern in nationales Recht um, das Personen, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben, einen besseren Schutz gibt.

Die neuen gesetzlichen Regelungen verlangen von Unternehmen sowie auch von Bund und Ländern, dass sie interne Meldestellen in ihren jeweiligen Betrieben, Behörden und Verwaltungsstellen einrichten. Zusätzlich soll es auf Bundesebene externe Meldestellen geben, an die sich Hinweisgeber ebenfalls wenden können.

Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten müssen ab Inkrafttreten des Gesetzes eine Hinweisgeberstelle anbieten. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitenden gilt eine verlängerte Umsetzungsfrist bis 17. Dezember 2023.

Das Bundesgesetz kann hier eingesehen werden: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/140/VO