Bei Bezug von Kurzarbeitergeld und einer Beschäftigungsaufnahme in einem systemrelevanten Bereich gelten ab 1. April 2020 neue günstigere Regelungen:
Unter bestimmten Voraussetzungen können Bezieher von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufnehmen, deren Hinzuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Voraussetzungen hierfür sind:
- Nebentätigkeit erfolgt in systemrelevanten Branchen
- Kurzarbeitergeld plus Hinzuverdienst und plus ggf. Ist-Entgelt (falls keine Kurzarbeit 100 erfolgt) überschreiten das für Kurzarbeit maßgebliche Entgelt (Soll-Entgelt) in diesem Monat nicht.
Die Regelung ist befristet bis zum 31. Oktober 2020.
Die lt. Bundesagentur für Arbeit systemrelevanten Branchen und Bereiche sind:
- medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
- Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
- Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
- Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
- Labordiagnostik
- Apotheken
- Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
- Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen
- Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
- Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln
Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.
Bei einem Minijob wird auch ohne Berechnung angenommen, dass es nicht zu einem Überschreiten des maßgeblichen Sollentgelts kommt.
Liegt der Hinzuverdienst oberhalb von 450 Euro, so ist folgende Betrachtung vorzunehmen:
Kurzarbeitergeld und Ist-Entgelt (wenn die Kurzarbeit weniger als 100% beträgt) müssen zusammengerechnet werden. Wird ggf. ein Aufstockungsbetrag auf das Kurzarbeitergeld gezahlt, so ist dieser auch hinzuzurechnen. Die Differenz dieser Summe zum maßgeblichen Soll-Entgelt in diesem Monat entspricht dem Betrag des maximal anrechnungsfreien Hinzuverdienstes.
Anders als in den Regelungen des § 106 SGB III zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenz sind bei dieser Sonderregelung Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nicht als Bruttowerte zu verwenden, sondern müssen pauschaliert in Netto-Beträge entsprechend der Nettoentgelttabelle umgerechnet werden. Das gilt auch für den ggf. gezahlten Aufstockungsbetrag und das Entgelt aus der anderen Beschäftigung. Es wird also eine reine Nettobetrachtung vorgenommen.
Damit soll sichergestellt werden, dass sich Beschäftigte während des Kurzarbeitergeld-bezugs durch eine Beschäftigungsaufnahme nicht günstiger stellen als ohne den Arbeitsausfall.
Das bedeutet aber nicht, dass Beschäftigte in Kurzarbeit keine Tätigkeit aufnehmen dürfen, bei dem die verschiedenen Einkommensbestandteile das Soll-Entgelt übersteigen. Übersteigt das Arbeitsentgelt den anrechnungsfreien Betrag, erhöht sich das pauschalierte Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt und das Kurzarbeitergeld reduziert sich.