HU-Prüffristen für Selbstfahrer- bzw. Langzeit-Mietfahrzeuge

Bereits im vergangenen Jahr wurde eine Neufassung der Prüffristen für untersuchungspflichtigen Mietfahrzeuge (Pkw, KOM, Lkw, Anhänger, Wohnmobile) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Auf Grund der Nachfrage eines Mitgliedsbetriebs möchten wir hiermit über die aktuellen Prüffristen für die Hauptuntersuchung (HU) an Mietfahrzeugen (Selbstfahrer- bzw. Langzeit-Mietfahrzeug) informieren.

Bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen (Pkw, KOM, Lkw, Anhänger, Wohnmobile), die ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind (Selbstfahrermietfahrzeuge; Zulassung als Mietfahrzeug für Selbstfahrer), beträgt die Frist für die erste HU sowie für jede weitere HU immer 12 Monate.

Abweichend zu der Regelung bei Selbstfahrmietfahrzeugen beträgt die HU-Frist bei sogenannten Langzeitmietfahrzeugen, die über einen längeren Zeitraum einem einzelnen Endkunden überlassen werden (Mindestmietdauer ein Jahr; keine Zulassung als Mietfahrzeug für Selbstfahrer), bei Pkw 36 Monate und Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t 24 Monate.

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass für Wohnmobile über 7,5t – im Gegensatz zu Lkw - weiterhin keine SP-Pflicht besteht, auch nicht für Selbstfahrmietfahrzeuge.

Die Untersuchungsfristen sind im § 29 und der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. (DC)