Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat aufgrund einer aktuell hohen Anzahl von Anfragen zur Fahrtenschreiberpflicht bei Wohnmobilen auf seiner Website rechtliche Grundlagen zusammengefasst.
Rechtliche Grundlagen
Ein Fahrtenschreiber ist für Wohnmobile mit einer zulässigen Höchstmasse (zHM) von über 7,5 t vorgeschrieben, wenn diese der Güterbeförderung dienen. Dies ist der Fall, wenn:
• Ein Anhänger gezogen wird (Wohnmobilkombination).
• Das Wohnmobil über eine spezielle Ladevorrichtung für Güter (z. B. Pferde, Autos, Motorräder) verfügt.
Ausnahmen von der Fahrtenschreiberpflicht
• Wohnmobile mit einer Anhängerkupplung, aber ohne Anhänger und ohne spezielle Ladevorrichtung benötigen keinen Fahrtenschreiber.
• Für Wohnmobile mit einer Befestigungsmöglichkeit für Fahrräder o.ä., aber ohne Anhänger und ohne spezielle Ladevorrichtung wird das Fehlen eines Fahrtenschreibers vom BALM nicht geahndet.
• Bei nichtgewerblichen Güterbeförderungen mit Fahrzeugen bis einschließlich 7,5 t zHM ist kein Fahrtenschreiber erforderlich.
Sonderregelung für gewerbliche Gütertransporte
• Bei Wohnmobilen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen, gilt die Fahrtenschreiberpflicht bereits ab einer zHM von mehr als 3,5 t (z. B. bei der professionellen Beförderung von Rennwagen).
Fahrerkarte
• Fahrer von Wohnmobilen, die der nichtgewerblichen Güterbeförderung dienen und eine zHM von über 7,5 t haben, benötigen eine Fahrerkarte, die bei der zuständigen Landesbehörde erhältlich ist. Eine Liste der zuständigen Landesbehörden finden Sie auf der BALM-Webseite.
Quelle: BALM (DC)