Unternehmen, die gegenüber ihren Geschäftspartnern beschränkt haften (z. B. GmbH, AG UG, GmbH & Co KG), hat der Gesetzgeber zum Schutz der Vertragspartner eine sogenannte Insolvenzantragspflicht vorgesehen. Diese Pflicht, die von der Geschäftsleitung zu beachten ist, tritt ein, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Bis Ende 2023 wurde die Insolvenzantragsplicht von der Bundesregierung gelockert: Unternehmen müssen nur vier statt zwölf Monate nachweisen und eine positive Fortbestehungsprognose nachweisen. Durch den Zeitpunkt, an dem diese Regel vorüber ist, sollten Betriebsleiter von Kapitalgesellschaften bei Insolvenzantragsplicht prüfen, ob nicht die Regel: Zwölf Monate wieder ab 1. September 2023 in Kraft tritt.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn zehn Prozent oder mehr der aktuell fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden können. Der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung liegt grundsätzlich vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nach Auflösung stiller Reserven nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO) >hier< es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortbestehensprognose).
Hintergrund
Die Bundesregierung beschloss mit dem Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) weitere Änderungen, die Teil des dritten Entlastungspaketes waren. Dabei sollen die Formulierungshilfen den Gesetzesentwurf zur Abschaffung des Güterrechtsregisters um die insolvenz- und restrukturierungsrechtlichen Regelungen ergänzen >hier<.
Fazit:
Die Prüfung der Insolvenzantragspflicht ist kompliziert und mit erheblichen Risiken und persönlicher Haftung für Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften verbunden. Ist ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, sollten Sie sich frühzeitig von Sanierungs- und Insolvenzexperten beraten lassen. Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) wurde hierzu ergänzt und fortentwickelt. Der ZKF berichtete in seinen Online News. Geschäftsleiter erkennen Zahlungsunfähigkeit u. a. an der Ausschöpfung/Überziehung des Kontokorrentrahmens.
Ein kontinuierliches Controlling mit Liquiditätsplanung kann dabei als Vorsorge dienen. Tipps, Warnsignale und Anzeichen auch im Hinblick bei Geschäftsbeziehungen von Vertragspartnern können Sie den Hinweisen des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) Praxis Recht >hier< entnehmen.