Intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Version

Im Zuge des Mobilitätspakets Teil I werden auch die Weichen für die künftige Nutzung des intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Generation gestellt.

Durch Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Version, der in Zukunft auch Grenzüberfahrten sowie Be- und Entladungsorte speichert, soll unter anderem durch eine genauere Positionsbestimmung die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht und die Kontrollierbarkeit der Einhaltung verbindlicher Sozialstandards (Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitregelungen, Entsenderecht) sowie der Marktzugangsregelungen verbessert werden.

Zur Einführung der neuen Fahrtenschreibergeneration sieht das Mobilitätspaket Teil I vor, dass die Europäische Kommission bis zum August 2021 technische Spezifikationen vorlegt, die dann von den Fahrtenschreiberherstellern umgesetzt werden müssen. Die Arbeiten hierzu haben „hinter den Kulissen“ bereits begonnen.

Die zeitliche Staffelung zur Implementierung der intelligenten Fahrtenschreiber gibt folgende Zeiträume vor:

  • Neufahrzeuge sind ab Spätsommer 2023 auszustatten.
  • Fahrzeuge mit analogem oder digitalem Fahrtenschreiber sind bis Winter 2024 mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version nachzurüsten.
  • Fahrzeuge mit intelligentem Fahrtenschreiber der ersten Version sind bis Herbst 2025 mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version nachzurüsten.

Die Regelungen sehen außerdem vor, dass auch kleine Nutzfahrzeuge, deren zulässiges Höchstgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt und die im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder für Kabotagebeförderungen eingesetzt werden, ab dem Jahr 2026 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten einbezogen werden.