Beim Kaskoschaden fordern Versicherer auch Kostenvoranschläge. Unsicherheit besteht bei den Betrieben oft, ob der Aufwand finanziell berechnet und behalten werden kann und wenn daraufhin die Reparatur beauftragt wird, ob der Betrag mit den Reparaturkosten verrechnet werden muss? Im aktuellen Informationsdienst für das KFZ-Gewerbe ASR Auto Steuern Recht wurden die Grundlagen und Empfehlungen für diesen Fall dargelegt:
Grundlage: Beseitigen Sie die Zweifel bei der Erstellung
Ein (auch mündlicher) Vertrag über die Erstellung eines Kostenvoranschlags ist ein Werkvertrag, dessen Berechnung in § 632 Abs. 3 BGB geregelt ist. Somit ist die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Zweifel kostenlos, da dieser die Funktion des normalen Risikos von Handwerkern in Form einer Akquisitions-Vorleistung darstellt. Um jegliche Zweifel zu beseitigen, ist die Werkstatt auf der „sicheren Seite“, indem sie einen Auftrag ausdruckt, etwa mit dem Text: „Kostenvoranschlag für Beseitigung des Unfallschadens“ kostenpflichtig erstellt und den Kunden gegenzeichnen lässt.
Nach einem Gerichtsurteil (AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 04.04.2016, Az. 4 C 2330/15, Abruf-Nr. 185067) können zehn Prozent des sich aus dem Kostenvoranschlag ergebenden Betrages in Rechnung gestellt werden.
Nun stellt sich für die Werkstatt die Frage, ob der Betrag verrechnet werden kann, wenn es zur Instandsetzung des Kaskoschadens kommt. Hier besteht aber keine rechtliche Grundlage, jedoch muss geprüft werden, ob die Allgemeinen Reparaturbedingungen der Werkstatt eine Verrechnungsregelung enthalten. Ohne eine in den AGBs vereinbarte Rechtslage gilt, dass die Werkstatt diese Dienstleistung nicht verrechnen muss (AG Stuttgart, Urteil vom 10.06.2011, Az. 18 C 1575/11, Abruf-Nr. 112103; AG Essen, Urteil vom 29.11.2006, Az. 29 C 466/06, Abruf-Nr. 070350).
Muss der Versicherer bei Beauftragung des Kostenvoranschlages zahlen?
Wenn der Kaskoversicherer vom Versicherungsnehmer jedoch die Beschaffung eines Kostenvoranschlags verlangt und dieser diesem nachkommt, muss der Versicherer die Kosten für den Kostenvoranschlag erstatten (AG Stuttgart, Urteil vom 10.06.2011, Az. 18 C 1575/11; AG Essen, Urteil vom 29.11.2006, Az. 29 C 466/06, Abruf-Nr. 070350).
Eine Empfehlung ist, dieses in der Praxis vom Kunde zahlen zu lassen, der sich dann selbst gegen den Versicherer durchsetzt. Will jedoch die Werkstatt mit dem Versicherer in Kontakt treten, könnte folgende Musterformulierung bei der Durchsetzung des Anspruches von Vorteil sein:
Es wurde mit unserem Kunden vereinbart, dass der Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist (§ 632 Abs. 3 BGB). Kostenvoranschläge rund um die Reparatur von Fahrzeugen sind regelmäßig keine Kostenvoranschläge im klassischen, sondern im akquisitorischen Sinne. Die Erstellung dieser Prognosen belastet unsere Abläufe. Deshalb werden wir, die Kosten auch dann nicht zu verrechnen, wenn wir den Reparaturauftrag bekommen. Es gibt keine diesem Entschluss entgegenstehende rechtliche Grundlage (AG Stuttgart, Urteil vom 10.06.2011, Az. 18 C 1575/11, Abruf-Nr. 112103; AG Böblingen, Urteil vom 28.01.2014, Az. 2 C 2391/13, Abruf-Nr. 140469).