Kassensicherungsverordnung: ZDH-Informationsblatt zum Einsatz von cloudbasierten TSEs

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat ein Informationsblatt zum aktuellen Themenkomplex des Einsatzes von cloudbasierten TSEs erstellt >hier<.

Die TSE sind Bestandteil der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) >hier<. Diese gelten aufgrund der Corona-Pandemie durch Fristverlängerung seit dem 1. April 2021. Als Technische Sicherheitseinrichtung wird ein Sicherheitsmodul in elektronischen Registrierkassen bezeichnet, das der lückenlosen und unveränderbaren Aufzeichnung aller Kassenvorgänge dient.

Hintergrund:
Betroffen von der KassenSichV und somit von der TSE-Pflicht sind alle elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen, die Barzahlungen erfassen können. Zu den “Barzahlungen” gehören auch Zahlungen mit EC- oder Kreditkarte, Guthabenkarten, Gutscheinen, Bonuspunktesystemen oder ähnlichen Zahlungsmitteln.

Die Kassensicherungsverordnung gilt dagegen nicht für offene Ladenkassen und z. B für Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter oder Geld- und Warenspielgeräte.

Offene Ladenkassen sind keine elektrischen oder computergestützten Registrierkassen, sondern einfache Bargeld-Behälter, in die das Bargeld nach der Bezahlung gelegt wird. Der Geschäftsvorfall wird dabei nicht elektronisch erfasst. Es darf weiterhin ohne Kassensystem gearbeitet werden, denn eine Registrierkassenpflicht liegt aktuell in Deutschland nicht vor.

Führen Sie eine „Offene Ladenkasse“ müssen alle Geschäftsvorfälle einzeln festgehalten werden (Einzelaufzeichnungspflicht).

Weitere Informationen erhalten Sie auch unter beim Bundesfinanzministerium >hier<.