Keine Ausstattungsverpflichtung mit Achslastwaagen bzw. Radspieldetektoren

Es bestand unter den Betrieben mit Prüfstützpunkt bzw. anerkannten SP-Betrieben die Unsicherheit, ob ab dem 20.05.2023 gemäß der Richtlinie 2014/45/EU für die Untersuchungen an Fahrzeugen > 3,5 t (zGM) Achslastwaagen sowie Radspieldetektoren vorhanden sein müssen.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr BMDV stellt auf Anfrage des ZDK klar, dass für diese Fahrzeuge - unabhängig von den bekannten Ausstattungsgegenständen nach Anlage VIIId StVZO - in den Untersuchungsstellen jetzt und derzeit auch zukünftig für die Untersuchungen an Fahrzeugen > 3,5 t (zGM) keine Achslastwaagen (Messgerät zur Bestimmung der Rad/Achslasten) und keine Radspieldetektoren (Gerät zur Prüfung der Rad/Achsaufhängung) erforderlich sind.

Diese Auffassung vertritt auch die Europäische Kommission; die in den Nummern 7 und 8 des Anhang III der Richtlinie 2014/45/EU aufgeführten Ausstattungsgegenstände (Achslastwaagen, Radspieldetektoren) sind lediglich optional vorgeschrieben.

Über eine mittelfristige Ausstattungspflicht z. B. von Radspieldetektoren über eine Änderung der Anlage VIIId StVZO kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage gemacht werden. Das BMDV und die Obersten Landesbehörden haben hierzu ihre Beratungen im Bund-Länder-Fachausschuss "Technisches Kraftfahrwesen" (BLFA-TK) gerade erst begonnen.