Keine Pflicht zur Offenlegung von Fremdrechnungen gegenüber der Haftpflichtversicherung – auch im Rahmen der Abtretung

Der Haftpflichtversicherer kann von dem Geschädigten nicht die Offenlegung der Rechnungen der Subunternehmer (z. B. Lackierer) von der beauftragen Fachwerkstatt verlangen. Dies ändert sich auch bei Abtretung der Ansprüche von dem Geschädigten an die Fachwerkstatt nicht. Das Landgericht Bremen entschied so in einem aktuellen Urteil (Az. 4 S 187/21 vom 22.12.2021).

Im Rahmen der Unfallschadensabrechnung kommt es immer wieder zur Aufforderung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, dass die reparierende Werkstatt vor der Begleichung der Reparaturrechnung die Fremdrechnungen von beauftragten Subunternehmern vorlegen soll – meistens für externe Lackierkosten.

Nunmehr gibt es erfreulicherweise mit dem Urteil des LG Bremen ein landgerichtliches Urteil, welches ausdrücklich keine Rechtspflicht zur Offenlegung von Fremdrechnungen sieht. Sehr positiv ist dabei, dass sich nach Aussage der Richter an dieser Beurteilung nichts ändert, wenn der Schadensersatzanspruch vom Geschädigten an die Reparaturwerkstatt abgetreten wird. Wenn Werkstätten daher künftig entsprechende Aufforderungen von Haftpflichtversicherern zur Übermittlung von Fremdrechnungen erhalten, ist es empfehlenswert, das unter Bezugnahme auf dieses Urteil abzulehnen.

Sachverhalt
Im vorliegenden Fall stellte eine Werkstatt der Haftpflichtversicherung bei einem Gesamtreparaturbetrag von 3.000 Euro ca. 1.165 Euro Kosten für fremdvergebene Lackierleistungen (Fremdleistungen) in Rechnung. Nach der Forderung der Haftpflichtversicherung nach gesonderter Übermittlung der Lackierrechnung, übersendete die Werkstatt lediglich eine geschwärzte Rechnung. Im weiteren Verlauf hatte die Geschädigte ihre Ansprüche aus dem Haftpflichtschaden an die klagende Werkstatt abgetreten. Da die Haftpflichtversicherung auch nach letztmaliger Aufforderung einen verbleibenden Restbetrag von ca. 1.188 Euro nicht zahlte, beschritt die Klägerin den gerichtlichen Weg bis vor das LG Bremen. Das LG Bremen hat entschieden, dass die klagende Kfz-Werkstatt einen Anspruch auf Zahlung des noch offenstehenden Betrages hat.