Kfz-Steuer – Leichte Nutzfahrzeuge werden wieder wie Lkw besteuert

Die Sonderregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG, wonach leichte Nutzfahrzeuge unter bestimmten Bedingungen wie Pkw besteuert wurden, wird abgeschafft.

Der Deutsche Bundestag hat am 17. September 2020 den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes angenommen. Damit wird – neben einer Neuausrichtung der Kfz-Steuer – u. a. auch die Sonderregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG abgeschafft, nach der leichte Nutzfahrzeuge mit mehr als drei Sitzen bei Überwiegen der Personenbeförderungsfläche wie Pkw besteuert wurden.

Die Sonderregelung hat in den vergangenen zwei Jahren zu massiven bürokratischen Belastungen für viele Handwerksbetriebe geführt: Seit Ende 2018 filtert der Zoll, mittels einer eigens hierfür geschaffenen Software diejenigen leichten Nutzfahrzeuge heraus, die über mehr als drei Sitze verfügen. Nach der Sonderregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG wurden diese Fahrzeuge abweichend von der zulassungsrechtlichen Einstufung als Lkw steuerrechtlich wie Pkw behandelt, jedoch nur dann, wenn die Personenbeförderungsfläche die Transportfläche überwiegt. Aufgrund dieses Vorgehens bekamen viele Handwerksbetriebe geänderte Kfz-Steuerbescheide mit einer deutlich höheren Steuer zugestellt. Sie mussten daraufhin ihre Fahrzeuge beim Zoll vorführen, um nachzuweisen, dass das Flächenverhältnis ihres Fahrzeugs dennoch eine Besteuerung als Lkw zulässt. Die Regelung des § 18 Abs. 12 KraftStG und die Vorgehensweise des Zolls sorgte in den vergangenen zwei Jahren für erheblichen bürokratischen und finanziellen Aufwand bei vielen Betrieben und zu einer Welle von Fahrzeugvorführungen und Einspruchsverfahren beim Zoll.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dem Bundesrat steht das Recht zu, einen Einspruch einzulegen. Dem Vernehmen nach ist hiermit jedoch nicht zu rechnen.

Der Zoll hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass die aufgrund des § 18 Abs. 12 KraftStG erhöhten Kfz-Steuerbescheide automatisch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes geändert werden. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich. Allerdings wird um etwas Geduld gebeten, da die entsprechende Software voraussichtlich erst im Januar 2021 zur Verfügung stehen wird. Der Zoll wird dann damit beginnen, die Bescheide nach und nach zu ändern.