Ein Thema, das in der Praxis bei Aufbauherstellern immer wieder zu Unsicherheiten führt: Muss für eine Fahrt mit einem unvollständigen Lkw oder reinen Fahrgestellen, die auf eigener Achse überführt werden, Autobahnmaut gezahlt werden?
Zur Klarstellung hat sich der ZKF mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) in Verbindung gesetzt. Die ausführliche Antwort steht ist in >diesem Dokument als Download< zur Verfügung.
Nachstehend eine Kurzfassung:
Die rechtliche Grundlage: Die Zweckbestimmung zählt
Ausschlaggebend für die Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) ist die Zweckbestimmung des Fahrzeugs. Es wird zwischen zwei Alternativen der Mautpflicht unterschieden:
• die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen haben eine Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr (Mautpflicht nach der 1. Alternative des Fahrzeugbegriffs) und/oder
• die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen werden für den Güterkraftverkehr verwendet (Mautpflicht nach der 2. Alternative des Fahrzeugbegriffs).
Für die Begründung der Gebührenpflicht genügt die Erfüllung einer der beiden Alternativen.
I. Mautpflicht nach der 1. Alternative (Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr)
Mautpflichtig sind alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die über eine ausschließliche Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr verfügen, wie z. B. Lkw, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen sowie Fahrzeugkombinationen von Lkw/Zugmaschinen oder Sattelzugmaschinen mit Transportanhängern. Darüber hinaus umfasst die Fahrzeugdefinition im Bundesfernstraßenmautgesetz auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, denen eine überwiegende und nicht lediglich untergeordnete Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr beizumessen ist.
Darüber hinaus umfasst die Fahrzeugdefinition im Bundesfernstraßenmautgesetz auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, denen eine überwiegende und nicht lediglich untergeordnete Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr beizumessen ist.
II. Mautpflicht nach der 2. Alternative (Verwendung für den Güterkraftverkehr)
Werden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t für den Güterkraftverkehr (gewerblicher Güterverkehr oder Werkverkehr) verwendet, besteht eine Mautpflicht nach der 2. Alternative.
Dabei ist von Bedeutung, ob bei der jeweiligen Fahrt eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung im Sinne des § 1 Absatz 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchgeführt wird.
III. Überführung von Fahrzeugen
Für die Mautpflicht bei Überführungsfahrten ist es grundsätzlich unerheblich, welche Art von Kennzeichen (z.B. schwarze, rote, grüne, Saison- oder Ausfuhrkennzeichen) verwendet werden.
a) Überführung von Motorfahrzeugen auf eigenen Achsen sowie Fahrzeugkombinationen, bei welchen sowohl das Motorfahrzeug als auch der Anhänger bzw. Auflieger auf eigenen Achsen überführt werden
Überführungsfahrten von Motorfahrzeugen auf eigenen Achsen sind lediglich in bestimmten Einzelfällen mautfrei. Dies gilt beispielsweise bei der Überführung
• von teilmontierten Fahrzeugen ohne Aufbauten (z. B. bloße Fahrgestelle ohne Aufbau) oder
• von sonstigen Fahrzeugen, welche bauartbedingt nicht für den Gütertransport bestimmt sind (z. B. LOF Zugmaschinen Ackerschlepper oder Geräteträger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen) und die konkret auch nicht zum Transport von Gütern eingesetzt werden oder
• von fabrikneuen, teilmontierten Nutzfahrzeugen ohne jeglichen Aufbau (mit Ausnahme der Lkw für Austauschlasten) oder
• von teilmontierten Fahrzeugen mit einer Anhängerkupplung, aber ansonsten völlig fehlenden Aufbauten.
Fehlen bei fabrikneuen Nutzfahrzeugen die Aufbauten komplett, kann aufgrund der Vielzahl denkbarer, fest mit dem Fahrgestell verbindbarer Aufbaumöglichkeiten noch nicht auf eine generelle Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr geschlossen werden.
Eine Mautpflicht besteht bei teilmontierten Fahrzeugen jedoch, wenn
• das Fahrzeug bereits über Vorrichtungen zur Aufnahme von Containern, Wechselkoffer- oder Wechselpritschenaufbauten verfügt oder
• die Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr offensichtlich erkennbar ist, z. B. bei einer Sattelzugmaschine, bei der die Sattelkupplung noch zu montieren ist, bzw. bei sonstigen Fahrzeugen, sobald Aufbauten für den Güterkraftverkehr in Ansätzen erkennbar sind.
Lässt die Ausstattung eines teilmontierten Fahrzeugs bereits im Ansatz erkennen, dass das Fahrzeug für die Aufnahme von Austauschlasten, als Sattelzugmaschine oder sonstiges Gütertransportfahrzeug konzipiert ist, liegt eine Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Einsatz im Güterkraftverkehr vor und es besteht Mautpflicht nach der 1. Alternative des Fahrzeugbegriffs im Bundesfernstraßenmautgesetz. Die Zweckbestimmung eines Fahrzeugs setzt die vollständige Funktionsfähigkeit seiner technischen Einrichtungen nicht voraus.
b) Überführung von beliebigen Anhängern bzw. Aufliegern auf eigenen Achsen in Fahrzeugkombination mit im Güterkraftverkehr eingesetzten Motorfahrzeugen
Wird ein beliebiger Anhänger bzw. Auflieger zum Zwecke der Ortsverlagerung von einem Motorfahrzeug gezogen, welches selbst nicht überführt, sondern im Güterkraftverkehr eingesetzt wird (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr), so besteht Mautpflicht.
Allgemeine Informationen zur streckenbezogenen Lkw-Maut in Deutschland finden Sie im „Lkw-Maut Leitfaden für die Praxis“. Diese basieren auf dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG).
Als interaktive Möglichkeit, offene Fragen rund um das Thema Lkw-Maut und darüber hinaus zu beantworten, hat das BALM auf seiner Homepage einen Chatbot eingerichtet, der ebenfalls genutzt werden kann und stetig aktualisiert wird. (DC)