Kundenersatzfahrzeuge immer als „Selbstfahrervermietfahrzeug“ zulassen

Sollten Werkstätten ihren Kunden Ersatzfahrzeuge anbieten, sind diese stets als Selbstfahrervermietfahrzeuge zuzulassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vermietung konkret unterhalb der normalen Marktpreise oder gar kostenlos erfolgt.

Die Vermietung/Ausgabe von Fahrzeugen ohne Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug ist wettbewerbswidrig (vgl. Urteil des OLG Brandenburg vom 28.11.2017 | Az. 6 U 23/16).