Kurzarbeit „Null“ rechtfertigt eine Kürzung von Urlaubsansprüchen

Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) vom 12. März 2021 (Az.: 6 Sa 824/20) hervor. Im vorliegenden Verfahren schließt sich das Gericht den Ausführungen des LAG Hamm vom 30. August 2017 (Az.: 5 Sa 626/17) an, wonach während Kurzarbeit „Null“ im jeweiligen Kalenderjahr kein entsprechender Urlaubsanspruch entstehe.

Ob Urlaubsansprüche während Kurzarbeitszeiten entstehen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das vorliegende Urteil deckt sich mit der überwiegenden Auffassung im Schrifttum sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8. November 2012, Az.: C-229/11). Urlaubsansprüche können demnach nur dann entstehen, wenn auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wurde.

Das LAG hat in der vorliegenden Rechtssache die Revision zugelassen. Das BAG ist daher berufen, diese Frage abschließend zu entscheiden.