Kurzarbeit: Prüfungen der Bundesagentur für Arbeit – Was ist zu beachten!

Viele Unternehmen nutzen ab dem März 2020 die Beantragung des Kurzarbeitergeldes während der der Corona-Krise, um Umsatzrückgänge oder -schwankungen auszugleichen. Was bei den im Anschluss stattfindenden Abschlussprüfungen zu beachten ist und welche Unterlagen Sie bereit halten sollten, erfahren Sie zusammenfassend im Artikel des IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft >hier<.

Hintergrund: Die eingehenden Leistungsbescheide waren zunächst nur vorläufig und seit einiger Zeit finden Abschlussprüfungen statt. Das Kurzarbeitergeld wird im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III >hier< mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben und ausbezahlt. Die Anträge auf Kurzarbeitergeldleistungen werden daher zunächst nur auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft und unter dem Vorbehalt einer finalen Abschlussprüfung gewährt. Zu diesem Zweck fordert die Agentur alle betroffenen Betriebe auf, etliche Unterlagen über die gewährten Kurzarbeitergeldleistungen einzureichen. Im Ergebnis führt die Abschlussprüfung zu einer endgültigen und bindenden Entscheidung der Agentur für Arbeit, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld während des Bezugszeitraums vorlagen und die Leistungen auch zu Recht und in korrekter Höhe gewährt wurden.

Durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) wurden Fragen und Antworten zum Thema „Abschlussprüfungen nach dem Ende der Kurzarbeit“ erarbeitet und veröffentlicht >hier<. Informationen über die Beantragung des Kurzarbeitergeldes erhalten Sie >hier<.