Kurzarbeitergeld: Weitere Regelungen und Anrechnungsfreiheit bei Minijobs

Weitere Regelungen zum Kurzarbeitergeld während der Corona-Pandemie wurden im Bundesgesetzblatt dem amtlichen Verkündungsblatt der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 12) >hier< veröffentlicht und bis 31. März 2022 verlängert. Die Regelungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Dabei bleiben Einkommen aus Minijobs nach § 421c Abs. 1 SGB III beim Kurzarbeitergeld anrechnungsfrei. Darüber hinaus werden die erhöhten Leistungssätze beim Kurzarbeitergeld gem. § 421c Abs. 2 SGB III verlängert. Gestrichen wurde in diesem Zusammenhang die Voraussetzung, dass der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden sein muss. Die Verordnungsermächtigung des § 109 Abs. 5 Satz 3 SGB III, nach der die Bundesregierung ermächtigt wird, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen zu regeln wurden auch bis 31. März 2022 verlängert.

Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.