Das Landgericht Koblenz hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die wesentlichen Tätigkeiten aus dem Glaserhandwerk, Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk sowie Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk näher (Urteil vom 17.12.2024, Az. 1 HK O 29/24) >hier< definiert und bestätigte dabei, dass die Werbung für den Austausch von Fahrzeugscheiben und das Kalibrieren von Assistenzsystemen sowie die entsprechenden Tätigkeiten nur mit Eintragung des entsprechenden Handwerks (u.a. Kraftfahrzeugtechnik und/oder Karosserie- und Fahrzeugbau) in die Handwerksrolle zulässig sind. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Werbung eines Unternehmens, in der es unter anderem den Austausch von Fahrzeugscheiben und das anschließende Kalibrieren von Assistenzsystemen angeboten hatte. In die Handwerksrolle war das Unternehmen nicht eingetragen.
Hintergrund ist, dass Handwerke, wie z. B. das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk auf komplexe Veränderungen der technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen reagieren, innovative Produkte und Dienstleistungen entwickeln und Märkte erschließen müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Zur Kundengewinnung ist dabei Werbung oft unerlässlich, die aber für den selbstständigen Betrieb eines Handwerks nur zulässig ist, wenn eine Eintragung in der Handwerksrolle besteht. Dabei ist die Abgrenzung der handwerklichen Berufsbilder und sog. handwerksähnlichen Gewerben zu beachten.
Die Rahmenbedingungen für das Handwerk lassen sich neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) >hier< aus dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) >hier<, der Preisangabenverordnung (PAngV) >hier< und der aktuellen Rechtsprechung herleiten.
Details zum Urteil sind dem Informationsschreiben der Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung Lauteren Wettbewerbs e. V. >hier< zu entnehmen. (AG)