Leitfaden für den Umgang mit Versicherern, wenn für beschädigte Ersatzteile im Haftpflichtfall ein Restwertangebot unterbreitet wird

Es scheint eine neue Masche zu sein, auf die der ZKF bereits aufmerksam geworden ist: Der Versicherer verlangt von dem Reparaturbetrieb, dass er Ersatzteile aufbewahrt, die dann von speziellen Aufkäufern gekauft werden. Der Wert des Ersatzteils wird dann von den Rechnungsbeträgen in Abzug gebracht. Unter dem Strich bedeutet diese Vorgehensweise der Versicherer für die Werkstätten wieder nichts als mehr Aufwand und Kosten für den gleichen Reparaturauftrag. Der ZKF rät allen Mitgliedsbetrieben, einem solchen Vorgehen der Versicherungswirtschaft Einhalt zu gebieten.

Was muss der Betrieb dazu tun?

Am besten wären folgende Vorgehensweisen:

Der „Plan A“

1) Der Betrieb sollte den Geschädigten darauf hinweisen, dass dieser ein Sachverständigengutachten einholt.

2) Der Betrieb sollte dem Geschädigten einen fachkundigen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Verkehrsrecht) vermitteln, der von Anfang an den Geschädigten gegenüber dem Versicherer vertritt.

3) Die gesamte Korrespondenz erfolgt nicht zwischen Werkstatt und Versicherer, sondern zwischen dem Rechtsanwalt des Geschädigten und dem Versicherer.

4) Der Rechtsanwalt trifft nach der Unfallschilderung eine Prognose zur Haftung dem Grunde nach, so dass der Betrieb nach Vorlage der Werkstatt-Ausgabe des Gutachtens bereits mit der Reparatur beginnen kann.

Ergebnis: In solchen Fällen ist regelmäßig damit zu rechnen, dass ein Restwert eines Ersatzteils durch den Versicherer erst nachgewiesen wird, wenn die Reparatur bereits abgeschlossen und das Ersatzteil entsorgt wurde. Der Versicherer kann dann den vermeintlichen Restwert für das Ersatzteil nicht von den Reparaturkosten in Abzug bringen, weil der Geschädigte gutgläubig war.

Der „Plan B“ für die Betriebe, die selbst mit den Versicherern kommunizieren wollen:

Sollte der Betrieb doch unter Vorlage der Abtretung mit dem Versicherer über die Durchführung der Reparatur verhandeln, so öffnet er dem Versicherer selbst die Möglichkeit, solche Einwendungen zu erheben. Dies erfolgt aus der Bestimmung des § 404 BGB.

1) Der Betrieb sollte frühestmöglich mit der Reparatur beginnen und Ersatzteile entsorgen. Wurde das Ersatzteil zu einem Zeitpunkt entsorgt, in dem vom Versicherer noch kein Restwertangebot vorgelegt wurde, so ist das Restwertangebot verspätet und auch für den Betrieb unbeachtlich.

2) Für den Fall, dass das Ersatzteil noch nicht entsorgt wurde, muss der Versicherer sofort darauf hingewiesen werden, dass Kosten für das Handling des Betriebes entstehen (Kostenberechnung bereits bei Angebot an Versicherer übermitteln).

Wichtig: Realistische Kosten abrechnen, die also anhand der Preisliste des Betriebs nachvollzogen werden können: Standgebühren analog zur Standgebühr für beschädigte Fahrzeuge bei Totalschäden, Zeitaufwand nach ausgehängtem Stundenverrechnungssatz abrechnen, Kosten von Verpackungsmaterial usw. konkret abrechnen.

Achtung: Die Betriebe müssen beachten, dass nach Vorlage der Abtretung ihnen gegenüber ein solches Restwertangebot rechtswirksam erhoben werden kann. Erhält der Betrieb zu einem Zeitpunkt das Restwertangebot, in dem das Ersatzteil noch nicht entsorgt wurde, dann muss er das Restwertangebot tatsächlich beachten, ansonsten droht der Abzug des Betrages am Rechnungsendbetrag.

Autor: RA Matthias Nickel