Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Handwerksunternehmen können indirekt betroffen sein

Am 1. Januar 2023 trat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Der ZKF informierte in seinen ZKF Online News bereits hierüber.

Wer ist betroffen: Konkret verpflichtet das LkSG Unternehmen bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen.

KMU ist auch betroffen: Das Gesetz kann aber ebenso für Unternehmen von Bedeutung sein, die nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Verpflichtete Unternehmen müssen laut Gesetz zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten mit Zulieferern (z. B. Unternehmen aus dem Handwerk) zusammenarbeiten, auch wenn diese selbst nicht nach dem LkSG verpflichtet sind. Dabei stellen verpflichtete Unternehmen teilweise (zu) weitreichende Forderungen gegenüber ihren Zulieferern.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA), die Maßnahmen und Kontrolle der Berichtspflichten im Hinblick auf das LkSG umsetzt, hat bereits eine Information herausgegeben, die aufzeigt, wozu verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer nach dem LkSG auffordern können und wozu nicht. Es enthält zudem Empfehlungen für eine konstruktive Zusammenarbeit >hier<. Darüber hinaus erhalten Sie „Die wichtigsten Fragen und Antworten für KMU“ >hier<.

Aktuell hat das BAFA nun auch eine ausführliche Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichtenden Unternehmen und ihren Zulieferern vorgelegt. Hierin werden die bereits in den beiden oben genannten Handreichungen mit Fragen zum Umgang mit Zulieferern durch vom Gesetz unmittelbar erfasste Unternehmen ausführlich diskutiert >hier<.

Aktuelle Hinweise zur Berichtspflicht
Das BAFA wird erstmalig zum Stichtag 1. Juni 2024 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31. Mai 2024 beim BAFA vorliegt.

Weitere Details erhalten Sie auf den Seiten der BAFA eingesehen werden.