Liquidität: Anpassungen bei Gewerbesteuer-Vorauszahlungen in der Krise möglich

Nach Beschlüssen der Finanzbehörden der Länder vom 25.01.2021 können Finanzämter nach § 19 Abs. 3 Satz 3 (GewStG) bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen anpassen. Das gilt vor allem bei Anpassungen der Vorauszahlungen bei der Einkommensteuer (Est) und der Körperschaftsteuervorauszahlungen (KSt) (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).

Steuerpflichtige, die nachgewiesen unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können dies bis 31.12.2021 darlegen und eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Vorauszahlungen beantragen.

Für die nötigen Nachweise gelten keine strengen Anforderungen. Können entstandene Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden, darf der Antrag trotzdem nicht abgelehnt werden. Die Gemeinde ist für ihre Vorauszahlungen an die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für Stundungs- und Erlassanträge sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig, in Ausnahmen das entsprechende Finanzamt.

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